2.2.5
Gesetzesrang einnehmen kónnen!^93, Daran, dass Winkler einem
Grundsatz folgt, nach dessen Massgabe eine Gleichrangigkeit von
Staatsverträgen einerseits und von formellen Gesetzen andererseits
besteht, ändert dies jedoch nichts.
Als Voraussetzung für einen Verfassungsrang völkerrechtlicher
Verträge nennt Thürer schliesslich den Umstand, dass diese „in so
schwerwiegender Weise in die staatsrechtliche Struktur eines Ge-
meinwesens eingreifen oder sonst von so zentraler (aussen-)politi-
scher Bedeutung sind, dass ihnen Verfassungscharakter zu-
kommt“ 1494,
In der Postulatsbeantwortung wird aus StGH 1972/1 und aus
StGH 1978/8 im Sinne einer „gewissen Klärung“1495 geschlossen,
dass „Völkervertragsrecht, das vom Landtag genehmigt und im Lan-
desgesetzblatt veröffentlicht worden ist, ... mindestens auf Geset-
zesstufe (steht)"!496, Den Standpunkt, dass das Völkervertragsrecht
auf der Stufe formeller Gesetze steht (, zumindest auf Gesetzesstu-
fe^1^97), hat die Regierung bis in die jüngste Zeit vertreten!^98, wenn
auch mit der (mit Winkler!^99 übereinstimmenden) Einschránkung,
dass den von Liechtenstein abgeschlossenen vólkerrechtlichen Ver-
trägen „durch die Verfassung grundsützlich kein Verfassungsrang zuer-
kannt ist^1500,
Das Rangverháltnis zwischen dem EWR- und dem Landesrecht
In der landesrechtlichen Lehre wird davon ausgegangen, dass das
EWR-Recht (Primár- und Sekundárrecht) mindestens auf der Rechts-
quellenstufe formeller Gesetze steht, d.h. dass ihm mindestens (for-
meller) Gesetzesrang zukommt. Bruha/Gey-Ritter weisen in diesem Zu-
sammenhang darauf hin, dass sich der Staatsgerichtshof , noch nicht
in aller Klarheit .. zur Rangfrage geáussert (hat)^!99!, Dem EWRA
werde zwar ,materiell ein ,verfassungsverándernder bzw. verfas-
sungsergánzender Charakter' beigemessen, so dass es jedenfalls
1493 Siehe hierzu unten Pkt. 5.
1494 Thürer (UNO-Beitritt) S. 149.
1495 Postulatsbeantwortung S. 9.
1496 Postulatsbeantwortung S. 9.
1497 Regierung (BuA Nr. 88/2002) S. 7.
1498 Siehe z.B. den Bericht und Antrag Nr. 83/1999 der Regierung an den Landtag des Fürsten-
tums Liechtenstein betreffend das internationale Übereinkommen über die Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965, S. 34.
1499 Siehe hierzu Winkler (Prüfung) S. 8.
1500 Regierung (BuA Nr. 88/2002) S. 7.
1501 Bruha/Gey-Ritter (Kleinstaat) S. 166.
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