Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Übergesetzes- und Gesetzesstufe"!485, Nach Kley stehen gemáss Art. 
8 Abs. 2 LV genehmigte völkerrechtliche Verträge „nach dem Grund- 
satz der Parallelität der Formen ... auf der Stufe der Verfassung“ 1186, 
Die These, dass die gemäss Art. 8 Abs. 2 LV genehmigten völ- 
kerechtlichen Verträge (Staatsverträge) auf der Rechtsquellenstufe 
formeller Gesetze stehen, wird in der Lehre vor allem von Winkler 
und Gubser1487 vertreten. Solche völkerrechtliche Verträge seien „als 
Rechtserzeugungsform, wie die Gesetze, vom Willen des Landesfür- 
sten und des Landtages gleichermassen getragen, sie sind daher 
rangmässig gesetzesgleich“ 1488, 
Dieser Standpunkt wird von Winkler im Rahmen einer Drei- 
teilung der möglichen Rangstufen völkerrechtlicher Verträge (Staats- 
verträge im Verfassungs-, im formellen Gesetzes- oder im Ver- 
ordnungsrang1*89) zwar wie ein Glaubenssatz behandelt. Die Absolut- 
heit, mit der er vorgetragen wird, erfährt jedoch eine zweifache Kor- 
rektur: Zum einen seien völkerrechtliche Verträge, die gemäss Art. 8 
Abs. 2 LV genehmigt worden sind (Staatsverträge), „keine Akte der 
Gesetzgebung und daher auch keine Gesetze im Sinne des Art. 62 lit. 
1 und des Art. 64 Abs. 1, sie sind nur gesetzesihnlich”14% bzw. , den 
Gesetzen im weitesten Sinn gleichzuhalten"^9!. Zum anderen seien 
solche vólkerrechtlichen Vertráge ,allein schon deshalb als Rechts- 
quellen im Verfassungsgesetzesrang oder im einfachen Gesetzesrang 
aufzufassen ..., weil sie, wie die Gesetze (Verfassungsgesetze oder 
einfache Gesetze), durch den doppelten Konsens des Landesfürsten 
mit der Regierung einerseits und des Landtages andererseits getra- 
gen sind “1492, 
Der Ausgangspunkt, wonach Staatsverträge auf der Rechts- 
quellenstufe formeller Gesetze stehen, wird von Winkler also insofern 
eingeschränkt, als diese Gegenüberstellung nicht von Gleich zu 
Gleich erfolgen und Staatsverträge trotz der Einheitlichkeit des Ver- 
fahrens unter Art. 8 Abs. 2 LV sowohl Verfassungs- als auch (formellen) 
1485 Batliner (Schichten) S. 298. 
1486 Kley (Verwaltungsrecht) S. 54. 
1487 Gubser S. 12. 
1488 Winkler (Staatsvertráge) S. 115. 
1489 Winkler (Staatsvertráge) S. 120 und S. 125. 
1490 Winkler (Staatsvertráge) S. 128 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
1491 Winkler (Staatsvertráge) S. 122 (Kursivstellung durch den Verfasser). Auf S. 125 heisst es bei 
Winkler demgegenüber, dass ,der gesetzgebungsartige Konsens zwischen dem Landestür- 
sten und dem Landtag ... bei solchen Staatsvertrágen eine gesetzesgleiche Grundlage 
(schafft)". 
1492 Winkler (Staatsvertráge) S. 122. 
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