Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2.4 
Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass die Rangbe- 
stimmung des Völkervertrags- im Landesrecht von der LV nicht in 
die Hände eines einzigen, sondern — je nach der in Frage stehenden 
Konstellation —- in die Hände verschiedener Staatsorgane (und sogar 
der Rechtsunterworfenen) gelegt wird. Trotz der Offenheit dieses Be- 
funds sticht die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes hervor: So- 
wohl im Rahmen der repressiven!*68 als auch im Rahmen der prä- 
ventiven Normenkontrolle!^8? steht dem Staatsgerichtshof (und nur 
ihm) das letzte Wort’ der Rangbestimmung zu1470. 
Kriterien der Rangbestimmung 
In der landesrechtlichen Lehre hat Kley hervorgehoben, dass die Fra- 
ge der Rangbestimmung vólkerrechtlicher Vertráge von zwei Seiten 
her, nàmlich , vom Landesrecht und vom Vólkerrecht her angegan- 
gen werden (kann). Geht man vom Landesrecht aus, so ist zu beachten, 
dass gemáss Art. 8 Abs. 2 LV Vertráge, die einen bestimmten Inhalt 
haben, der Zustimmung des Landtages bedürfen“ 1471, 
Auch wenn er der Prämisse folgt, dass völkerrechtliche Ver- 
träge von vornherein „ausserhalb und neben“ der LV stehen „und ih- 
re eigene Rangordnung (haben)“1#72, richtet sich ihr Rang nach 
Winkler grundsätzlich „nach dem Rang der innerstaatlichen Rechts- 
quellen“1#73, Die von Liechtenstein abgeschlossenen völkerrechtli- 
chen Verträge beanspruchen nach Winkler „auch im innerstaatlichen 
Rechtsquellensystem Geltung” und müssen, aus diesem Grunde, 
,mit ihnen kompatibel bzw. ihnen zuordenbar sein"!^/^, Nachdem 
der Rang des Völkervertrags- im Landesrecht „nicht ausdrücklich ge- 
regelt ist, müssen seine Einordnungskriterien an Hand der staatli- 
chen Rechtserzeugungsformen bestimmt werden“!47/5 Während 
Ospelt ,die Abgrenzung der Uebereinkommen entsprechend dem 
Stufenbau der innerstaatlichen Rechtsordnung ... in den Vorder- 
1468 D.h. in Bezug auf eine Überprüfung der (formellen oder materiellen) Verfassungsmássigkeit 
des Vólkervertragsrechts; siehe hierzu das 24. und das 25. Kapitel. 
1469 D.h. im Verfahren gemáss Art. 70b VRG. 
1470 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 29 StGHG, der dem Staatsgerichts- 
hof die Zustándigkeit zu einer Auslegung von Verfassungsbestimmungen (auf Antrag der Re- 
gierung oder des Landtages) übertrágt. In Bezug auf die Frage der Rangbestimmung handelt 
es sich bei der betreffenden Verfassungsbestimmung um Art. 8 LV. 
1471 Kley (Verwaltungsrecht) S. 53. 
1472 Winkler (Staatsvertráge) S. 121. 
1473 Winkler (Staatsvertráge) S. 121. 
1474 Winkler (Staatsvertráge) S. 121. 
1475 Winkler (Staatsvertráge) S. 120. 
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