2.2.4
Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass die Rangbe-
stimmung des Völkervertrags- im Landesrecht von der LV nicht in
die Hände eines einzigen, sondern — je nach der in Frage stehenden
Konstellation —- in die Hände verschiedener Staatsorgane (und sogar
der Rechtsunterworfenen) gelegt wird. Trotz der Offenheit dieses Be-
funds sticht die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes hervor: So-
wohl im Rahmen der repressiven!*68 als auch im Rahmen der prä-
ventiven Normenkontrolle!^8? steht dem Staatsgerichtshof (und nur
ihm) das letzte Wort’ der Rangbestimmung zu1470.
Kriterien der Rangbestimmung
In der landesrechtlichen Lehre hat Kley hervorgehoben, dass die Fra-
ge der Rangbestimmung vólkerrechtlicher Vertráge von zwei Seiten
her, nàmlich , vom Landesrecht und vom Vólkerrecht her angegan-
gen werden (kann). Geht man vom Landesrecht aus, so ist zu beachten,
dass gemáss Art. 8 Abs. 2 LV Vertráge, die einen bestimmten Inhalt
haben, der Zustimmung des Landtages bedürfen“ 1471,
Auch wenn er der Prämisse folgt, dass völkerrechtliche Ver-
träge von vornherein „ausserhalb und neben“ der LV stehen „und ih-
re eigene Rangordnung (haben)“1#72, richtet sich ihr Rang nach
Winkler grundsätzlich „nach dem Rang der innerstaatlichen Rechts-
quellen“1#73, Die von Liechtenstein abgeschlossenen völkerrechtli-
chen Verträge beanspruchen nach Winkler „auch im innerstaatlichen
Rechtsquellensystem Geltung” und müssen, aus diesem Grunde,
,mit ihnen kompatibel bzw. ihnen zuordenbar sein"!^/^, Nachdem
der Rang des Völkervertrags- im Landesrecht „nicht ausdrücklich ge-
regelt ist, müssen seine Einordnungskriterien an Hand der staatli-
chen Rechtserzeugungsformen bestimmt werden“!47/5 Während
Ospelt ,die Abgrenzung der Uebereinkommen entsprechend dem
Stufenbau der innerstaatlichen Rechtsordnung ... in den Vorder-
1468 D.h. in Bezug auf eine Überprüfung der (formellen oder materiellen) Verfassungsmássigkeit
des Vólkervertragsrechts; siehe hierzu das 24. und das 25. Kapitel.
1469 D.h. im Verfahren gemáss Art. 70b VRG.
1470 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 29 StGHG, der dem Staatsgerichts-
hof die Zustándigkeit zu einer Auslegung von Verfassungsbestimmungen (auf Antrag der Re-
gierung oder des Landtages) übertrágt. In Bezug auf die Frage der Rangbestimmung handelt
es sich bei der betreffenden Verfassungsbestimmung um Art. 8 LV.
1471 Kley (Verwaltungsrecht) S. 53.
1472 Winkler (Staatsvertráge) S. 121.
1473 Winkler (Staatsvertráge) S. 121.
1474 Winkler (Staatsvertráge) S. 121.
1475 Winkler (Staatsvertráge) S. 120.
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