Normenhierarchie um ein Grundprinzip der liechtensteinischen Ver-
fassungsordnung handelt!^^9, ist offen. Dem Legalitätsprinzip kommt
in jedem Falle , kein genereller Grundrechtscharakter zu“1450,
Also ist festzustellen, dass die liechtensteinische Verfassungs-
ordnung dem Konzept vom Stufenbau des Rechts entspricht!^9?! und
dass - in Übereinstimmung mit diesem Konzept — im wesentlichen
drei verschiedene rechtssetzende, d.h. generell-abstrakte Rechtser-
zeugungsformen (,Rechtsquellen bzw. ,Entstehungsquellen des
Rechts^!^92) unterschieden werden, die auf den dazugehörenden
drei Rechtsquellenstufen stehen: Verfassung, formelles Gesetz und
Verordnung. Alle drei Rechtssetzungsarten haben aufeinander bezo-
gen zu sein und dürfen sich nicht (formell oder materiell) widerspre-
chen453; tut dies eine untergeordnete im Verhältnis zu einer überge-
ordneten, ist sie vom Staatsgerichtshof im Zuge einer Normenkon-
trolle aufzuheben!^9^, Eine Sonderrolle in dieser Systematik, auf die
hier nicht einzugehen ist, spielt das HG1%55,
Die ratio des Konzepts vom Stufenbau des Rechts scheint in
Liechtenstein nicht so sehr im Sinne des Rechtspositivismus' ver-
standen, sondern aus dem Demokratie- und aus dem Rechtsstaats-
1456 bzw. Leealitütsprinzip abgeleitet zu werden, wobei letzteres in die
beiden Grundsätze des Vorranges und des Vorbehaltes des formellen
Gesetzes aufgeteilt wird!%57: Gesetzesvorrang bedeutet, dass die Be-
stimmungen eines formellen Gesetzes in einem Konfliktfall jenen ei-
ner Verordnung vorgehen; Gesetzesvorbehalt bedeutet, „dass ... die
Verwaltungstätigkeit auf einer durch Gesetz eingeräumten Zustän-
Rahmen des Stufenbaus der Rechtsordnung sorgt es für den Vorrang der entsprechenden
höherrangigen Normen“. Gleichlautend Wille (Verfassungsgerichtsbarkeit) S. 24.
1449 Im gleichen Sinne wohl Kley (Verwaltungsrecht) S. 39 unter Berufung auf VBI 1969/29, ELG
1967-1972 S. 7.
1450 StGH 1996/4, LES 4/1997 S. 206 (Kursivstellung durch den Verfasser).
1451 Das Prinzip des Stufenbaus des Rechts ergibt sich vor allem aus Art. 92 LV; siehe hierzu
StGH 1983/6, LES 2/1984 S. 73f.
1452 Kley (Verwaltungsrecht) S. 38.
1453Siehe hierzu Batliner (Verfassungsrecht) S. 22: ,Der normative rechtliche Vorrang der
Verfassung durchzieht wie ein roter Faden die Verfassungstexte. Alle anderen Normen und
Staatsakte haben sich nach der Verfassung auszurichten".
1454 Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV i.V.m. Art. 23ff StGHG.
1455 Siehe hierzu die Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 61/1995) S. 21ff, vor allem S.
23f.
1456 Siehe hierzu Gstóhl (Ordentlicher Richter) S. 114.
1457 Schurti (Finanzbeschlüsse) S. 246.
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