Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Kriterium der derogatorischen Kraft des jeweils übergeordneten 
Rechts“ 1442, 
Gstöhl erklärt, dass „das Stufenordnungsprinzip mit Bezug auf 
das Vorrangprinzip ... identisch (ist) mit dem Prinzip des Stufenbaus 
der Rechtsordnung“ 1443, Den gleichen Weg beschreitet Winkler, der 
jedoch darauf hinweist, dass die „Gestaltungsfreiheit des Gesetzge- 
bers ... vorwiegend nur an den Rahmen der Verfassung gebunden ist 
und dass die Verfassung nicht verpflichtet, in das Gesetz ... auch alle 
möglichen konkreten inhaltlichen Determinanten aufzunehmen. Da- 
rin unterscheidet sich die Liechtensteinische Verfassung wesentlich 
von der österreichischen, die mit ihrem auf die Spitze getriebenen Le- 
galitätsprinzip den Rechtsstaat zum Gesetzesstaat machte“ 1444 
Der Bestand einer „formelle(n) Hierarchie der Normen“ 1445 
unter der LV steht in der Lehre also ausser Frage — und wird durch 
diese (durch die LV) auch bestátigt. So wird im XI. Hauptstück der 
LV (mit dem Titel , Verfassungsgewáhr') in Art. 114 LV angeordnet, 
dass ,alle Gesetze, Verordnungen und statutarischen Bestimmungen, 
die mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfas- 
sungsurkunde im Widerspruche stehen, ... hiermit aufgehoben be- 
ziehungsweise unwirksam (sind)"; aufgrund von Art. 104 Abs. 2 er- 
ster Satz LV fallen in die Kompetenz des Staatsgerichtshofes ,die 
Prüfung der Verfassungsmássigkeit von Gesetzen .... sowie der Ge- 
setzmássigkeit der Regierungsverordnungen". Beide Regelungen 
setzen eine Stufenordnung voraus: Wenn sich ,der Stufenbau der 
Rechtsordnung ... durch verschiedene Normebenen" auszeichnet, die 
„zueinander im Verhältnis der Über- und Unterordnung” stehen, 
wobei „die übergeordneten Normen ... den untergeordneten“ 1446 
vorgehen, dann können Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV und Art. 114 
LV nicht anders verstanden werden, als dass zwischen Verfas- 
sung 1447, formellem Gesetz und Verordnung eine Abstufung besteht, 
die in sich fest gefügt ist!^^8, Ob es sich bei diesem Grundsatz der 
1442 Kley (Verwaltungsrecht) S. 39 unter Berufung auf Batliner (Verfassungsrecht) S. 22 und 29. 
1443 Gstöhl (Ordentlicher Richter) S. 114. 
1444 Winkler (Staatsverträge) S. 120. 
1445 Schurti (Finanzbeschlüsse) S. 249. 
1446 Schurti (Finanzbeschlüsse) S. 248. 
1447 Siehe zum Begriff des ‚Verfassungsrechts im formellen und im materiellen Sinne’ Kley 
(Verwaltungsrecht) S. 40f, Wille (Normenkontrolle) S. 284ff sowie Loebenstein (Besonder- 
heiten) S. 4f. 
1448 Im gleichen Sinne wohl Steger (Landtag) S. 76: ,Die Verfassungsgesetzgebung hat eine 
erhóhte formelle Gesetzeskraft, indem das Verfassungsrecht nicht auf dem Wege der ge- 
wóhnlichen Gesetzgebung abgeándert werden kann" oder Kley (Landesbericht) S. 15 in Be- 
zug auf die Art. 24 bis 26 SIGHG: ,Das Verfahren will das objektive Recht durchsetzen und im 
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