schen Verfassung von 1921 Eingang gefunden hat^!^93, Nahezu
gleichlautend erinnern sowohl Hófling!^9^ als auch Hoch: daran, dass
,die liechtensteinische Verfassung von 1921 ... stark vom ósterreichi-
schen Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 und damit - wie dieses
selbst — auch von der rechtspositivistischen Lehre vom Stufenbau der
Rechtsordnung beeinflusst (ist)^1435, Es bestehe eine , normative Stu-
fung: Verfassung - Gesetz - Verordnung“ 1436,
Schurti hat sich auf eine (nur teilweise veróffentlichte) Ent-
scheidung des Staatsgerichtshofes vom 25. April 1978 berufen. In die-
sem Erkenntnis, StGH 1977/11, hat der Staatsgerichtshof erklárt, was
unter dem Begriff des ,Stufenbaus der Rechtsordnung/ zu verstehen
ist; danach ist der ,Stufenbau der Rechtsordnung‘ nichts anderes als
die ,rechtsstaatliche Forderung der Verfassung", dass ,jeder Ver-
waltungsakt genereller oder individueller Art ... durch ein Gesetz
gedeckt sein^1^37 muss. Schurti hat aus dieser Erklárung den Schluss
gezogen, dass die Annahme einer ,feste(n) Rangfolge typischer
Rechtsformen: Verfassung, Gesetz, Verordnung, Urteil, Verwal-
tungsakt und privates Rechtsgescháft — Vollzugsakt .. nach herr-
schender Lehre und nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes
auch auf die liechtensteinische Verfassung (zutrifft)^ 1438,
Im Einklang mit Kohlegger, der von der LV als der ,Grund-
norm der liechtensteinischen Rechtsordnung^!^9? spricht, hat Kley
hervorgehoben, dass ,,die liechtensteinische Rechtsordnung ... hierar-
chisch aufgebaut (ist); sie gliedert sich in den Stufenbau der Rechts-
ordnung/^!^^0, Die VBI habe ,den Stufenbau der Rechtsordnung als
wesentliches Prinzip der liechtensteinischen Rechtsordnung bezeich-
net" 1441; das „jeweils hóherstufige Recht" gehe , dem minderstufigen
Recht vor. Der Stufenbau der Rechtsordnung ergibt sich aus dem
1433 Batliner (Verfassungsrecht) S. 27.
1434 Héfling (Grundrechtsordnung) S. 32.
1435 Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 205 (Fussnote 3). In die gleiche Richtung scheint
die Bemerkung von Batliner (Volksrechte) S. 162 zu gehen, wonach ,Liechtensteins Verfas-
sung ... dem positivistisch-normativen Denken der Wiener Schule verpflichtet (ist)".
1436 Batliner (Aktuelle Fragen) S. 21.
1437 StGH 1977/11, Stotter (Verfassung) S. 148.
1438 Schurti (Finanzbeschlüsse) S. 249.
1439 Kohlegger (Justiz) S. 44.
1440 Kley (Verwaltungsrecht) S. 38.
1441 Kley (Verwaltungsrecht) S. 39 unter Berufung auf VBI 1969/29, ELG 1967-1972 S. 7. Darin
heisst es: „Auf Grund der Verfassung ergehen regelmässig zunächst Gesetze, die allenfalls
durch Verordnungen näher ausgeführt werden. Auf Grund der Gesetze und der in ihrer
Durchführung erlassenen Verordnungen werden dann die konkreten Vollzugsakte gesetzt, die
je nach der Stellung des zur Vollziehung berufenen staatlichen Organs entweder Akte der Ge-
richtsbarkeit oder solche der Verwaltung sind“.
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