Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

schen Verfassung von 1921 Eingang gefunden hat^!^93, Nahezu 
gleichlautend erinnern sowohl Hófling!^9^ als auch Hoch: daran, dass 
,die liechtensteinische Verfassung von 1921 ... stark vom ósterreichi- 
schen Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 und damit - wie dieses 
selbst — auch von der rechtspositivistischen Lehre vom Stufenbau der 
Rechtsordnung beeinflusst (ist)^1435, Es bestehe eine , normative Stu- 
fung: Verfassung - Gesetz - Verordnung“ 1436, 
Schurti hat sich auf eine (nur teilweise veróffentlichte) Ent- 
scheidung des Staatsgerichtshofes vom 25. April 1978 berufen. In die- 
sem Erkenntnis, StGH 1977/11, hat der Staatsgerichtshof erklárt, was 
unter dem Begriff des ,Stufenbaus der Rechtsordnung/ zu verstehen 
ist; danach ist der ,Stufenbau der Rechtsordnung‘ nichts anderes als 
die ,rechtsstaatliche Forderung der Verfassung", dass ,jeder Ver- 
waltungsakt genereller oder individueller Art ... durch ein Gesetz 
gedeckt sein^1^37 muss. Schurti hat aus dieser Erklárung den Schluss 
gezogen, dass die Annahme einer ,feste(n) Rangfolge typischer 
Rechtsformen: Verfassung, Gesetz, Verordnung, Urteil, Verwal- 
tungsakt und privates Rechtsgescháft — Vollzugsakt .. nach herr- 
schender Lehre und nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes 
auch auf die liechtensteinische Verfassung (zutrifft)^ 1438, 
Im Einklang mit Kohlegger, der von der LV als der ,Grund- 
norm der liechtensteinischen Rechtsordnung^!^9? spricht, hat Kley 
hervorgehoben, dass ,,die liechtensteinische Rechtsordnung ... hierar- 
chisch aufgebaut (ist); sie gliedert sich in den Stufenbau der Rechts- 
ordnung/^!^^0, Die VBI habe ,den Stufenbau der Rechtsordnung als 
wesentliches Prinzip der liechtensteinischen Rechtsordnung bezeich- 
net" 1441; das „jeweils hóherstufige Recht" gehe , dem minderstufigen 
Recht vor. Der Stufenbau der Rechtsordnung ergibt sich aus dem 
1433 Batliner (Verfassungsrecht) S. 27. 
1434 Héfling (Grundrechtsordnung) S. 32. 
1435 Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 205 (Fussnote 3). In die gleiche Richtung scheint 
die Bemerkung von Batliner (Volksrechte) S. 162 zu gehen, wonach ,Liechtensteins Verfas- 
sung ... dem positivistisch-normativen Denken der Wiener Schule verpflichtet (ist)". 
1436 Batliner (Aktuelle Fragen) S. 21. 
1437 StGH 1977/11, Stotter (Verfassung) S. 148. 
1438 Schurti (Finanzbeschlüsse) S. 249. 
1439 Kohlegger (Justiz) S. 44. 
1440 Kley (Verwaltungsrecht) S. 38. 
1441 Kley (Verwaltungsrecht) S. 39 unter Berufung auf VBI 1969/29, ELG 1967-1972 S. 7. Darin 
heisst es: „Auf Grund der Verfassung ergehen regelmässig zunächst Gesetze, die allenfalls 
durch Verordnungen näher ausgeführt werden. Auf Grund der Gesetze und der in ihrer 
Durchführung erlassenen Verordnungen werden dann die konkreten Vollzugsakte gesetzt, die 
je nach der Stellung des zur Vollziehung berufenen staatlichen Organs entweder Akte der Ge- 
richtsbarkeit oder solche der Verwaltung sind“. 
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