Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2.2 
möglicher Rangstufen erheblich erweitern, in jüngster Zeit Wort für 
Wort gefolgt 1428, 
Erwähnenswert ist im Rahmen dieser Differenzierungen vor 
allem, dass sie zwischen völkerrechtlichen Verträgen, deren Inhalt 
Verfassungsrecht betrifft, und solchen unterscheiden, die „in der für 
Verfassungsgesetze vorgesehenen Weise zum Inhalt bestimmter Ar- 
tikel der Verfassungsurkunde bzw. des Grundgesetzes gemacht 
werden“ 1429 (auch wenn dieser Weg auch in Zukunft nicht beschrit- 
ten werden soll!4^90), Mit dieser Unterscheidung wird das Konzept 
der Rangbestimmung um Gesichtspunkte versetzt, die in die Verfas- 
sung vom 16. März 2003 ausstrahlen und deren Bedeutung noch 
nicht abgeschätzt werden kann. Fest steht nur, dass dieses Konzept 
bzw. dessen Schöpfer (Winkler) auf die Praxis des Staatsgerichtshofes 
keinen Bezug genommen hat. Eine Verklammerung mit der Rechts- 
entwicklung der vergangenen Jahre und Jahrzehnte ist in diesem Zu- 
sammenhang nicht erfolgt!431. 
Der Stufenbau des Rechts nach Massgabe der liechtensteinischen 
Verfassungsordnung 
Soll der Weg einer Rangbestimmung vólkerrechtlicher Vertráge an- 
hand der Rechtsquellenstufen (,Normenhierarchie’) des Landesrechts 
erfolgen, setzt dies eine Kenntnis darüber voraus, wie das Konzept 
vom Stufenbau des Rechts!^?? in Liechtenstein in Erscheinung tritt — 
ob es, wenn überhaupt, massgebend ist und wenn ja, welche Prágung 
es erfahren hat. Bemühungen zu einer Rangbestimmung vólker- 
rechtlicher Vertráge kónnen nur dann erfolgen, wenn ein Verstánd- 
nis besteht, das sich als Bezugspunkt eignet. 
In diesem Zusammenhang hat Batliner darauf hingewiesen, 
dass ,die ósterreichische Lehre vom durchgehenden Stufenbau der 
Rechtsordnung ... in etwas milderer Form auch in der liechtensteini- 
1428 Siehe hierzu die Regierung (Schreiben vom 22. Oktober 2002) S. 4f. 
1429 Winkler (Analyse) S. 149. 
1430 Winkler (Analyse) S. 149f: ,Bisher gab es zwar inhaltliche Anpassungen einzelner Artikel der 
Landesverfassung an einen Staatsvertrag, bisher wurde aber noch kein Staatsvertrag unmit- 
telbar in den Verfassungstext aufgenommen. In Liechtenstein soll es aber auch künftig keinen 
Staatsvertrag im formellen Verfassungsrang geben". 
1431 Diese, von Winkler (Analyse) S. 149ff gewáhlte Methodik zeichnet auch dens. (Staatsvertrà- 
ge) aus. 
1432 Batliner (EMRK) S. 100 setzt den Stufenbau des Rechts mit dem Begriff des ‚formellen 
Rechtsstaates' gleich und umschreibt ihn wie folgt: ,Der Staat ist Rechtsordnung, die Verfas- 
sung - innerstaatlich — ihre oberste generell-abstrakte Norm. Von ihr fliesst das Recht sich 
konkretisierend kaskadenfórmig über die Stufen der Gesetze und Verordnungen nieder zu 
den individuell-konkreten Akten der Vollziehung und Vollstreckung“. 
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