pflichtung” enthalten, ,die bestehende Rechtsordnung ... anzupas-
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sen .
Diesem Ansatz ist zwar zu folgen. Nicht zu folgen ist jedoch
den Bestimmungen von Art. 92 Abs. 2 und 3, deren Praktikabilitàt
aus den folgenden Gründen in Zweifel zu ziehen ist:
Erstens stellt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck einer
solchen Kompetenz (Durchführung ,direkt anwendbarer
Staatsvertrdge’) deshalb, weil das Wesen der unmittelbaren
Anwendbarkeit vólkerrechtlicher Vertráge vor allem in der
Qualitát ihrer Nicht-Durchführungsbedürftigkeit liegt, wie sie
vom Staatsgerichtshof seit StGH 1978/8 den nicht unmittelbar
anwendbaren (und damit per se durchfiihrungsbediirftigen) vol-
kerrechtlichen Vertrágen gegenübergestellt worden ist!368: In
seiner Praxis hat der Staatsgerichtshof die Nicht-Durchfiih-
rungsbedürftigkeit eines vólkerrechtlichen Vertrages als ein,
wenn nicht als das (Haupt-)Qualifikationskriterium dessen
unmittelbarer Anwendbarkeit behandelt!389? und — dement-
sprechend - den (Haupt-)Adressatenkreis vólkerrechtlicher
Verträge in Abhängigkeit dieser Einteilung bestimmt: Durch-
führungsbedürftige (d.h. nicht unmittelbar anwendbare) völ-
kerrechtliche Verträge richten sich an Landtag und Regierung,
nicht-durchführungsbedürftige (d.h. unmittelbar anwendbare)
völkerrechtliche Verträge richten sich an die Vollzugsorgane.
Dieser Grundsatz löst sich in der Verfassung vom 16. März
2003 auf.
Zweitens soll die Regierung Verordnungen zur Durchführung
„anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen“ (d.h. nicht un-
mittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Verträge) nur erlassen
können, „soweit dazu keine Gesetzeserlasse nötig sind“ 1370,
Diese Klausel verkennt, dass weder die Geltung und An-
wendung noch die Durchführbarkeit völkerrechtlicher Verträ-
ge den Erlass eines formellen Gesetzes zur Voraussetzung hat
(bzw. ‚nötig’ macht); in Bezug auf das Verhältnis zwischen
dem Völkervertrags- und dem Landesrecht in einem techni-
1367 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6.
1368 Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 4.
1369 In diesem Zusammenhang liegt im Übrigen der gleiche Defekt vor wie dies in Bezug auf Art. 3
EWR-KmG der Fall ist; es scheint sich so zu verhalten, dass der Unterschied zwischen der
unmittelbaren Geltung und der unmittelbaren Anwendbarkeit des Völkervertrags- im Landes-
recht missverstanden und — infolgedessen — auch missachtet wird.
1370 Art. 92 Abs. 3LV.
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