Unterschied um zwei gleichwertige Rechtsgrundlagen für den Erlass von
Verordnungen handelt und dass Verordnungen, die auf einer dieser
beiden Grundlagen erlassen werden, in beiden Fällen „gesetzmä-
ssig “1844 sind 1345,
Im Ubrigen ist auf die folgenden beiden Gesichtspunkte hin-
zuweisen:
« Zum einen unterliegen Verordnungen, die auf der Grundlage
eines vólkerrechtlichen Vertrages erlassen werden, den glei-
chen Grundsátzen wie landesrechtliche!9?46, So ist der Staats-
gerichtshof z.B. dazu berechtigt und verpflichtet, im Rahmen
der Normenkontrolle auch eine Verordnung , auf ihre Gültig-
keit zu überprüfen“, die „unmittelbar auf einen Staatsvertrag
abgestützt ist“1347 Diese Uberpriifung kann unabhängig von
einer Verfassungsbeschwerde (Grundrechtsrüge) erfolgen: Es
ist „nicht erforderlich, dass ein Beschwerdeführer zusätzlich
zur Normenkontrollrüge die Verletzung eines anerkannten
Grundrechts geltend macht^!348, Die Behandlung des vólker-
vertragsrechtlichen Verordnungsrechts unterscheidet sich von
jener des landesrechtlichen unter diesen Gesichtspunkten also
nicht19*9; insofern besteht Übereinstimmung.
1344 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339.
1345 In StGH 1985/1 ist einer Begründung gefolgt worden, durch die ein vólkerrechtlicher Vertrag
einem formellen Gesetz als Rechtsgrundlage für den Erlass von Verordnungen ohne Wenn
und Aber gleichgestellt wird: War es in StGH 1972/1 noch dessen Durchführungsbedürftigkeit,
ist es in StGH 1985/1 die Anordnung der LV, dass ein bestimmter Sachbereich nicht in einem
formellen Gesetz, sondern in einem vólkerrechtlichen Vertrag oder durch Gegenrecht geregelt
werden soll. Diese Begründung ist schiüssig: Wenn die LV eine solche Anordnung trifft,
spricht nichts dagegen, in diesen Fällen von einer gleichwertigen Rechtsgrundlage für den
Erlass von Verordnungen auszugehen. Hier einen Unterschied begründen zu wollen, würde
weder der Verfassungswirklichkeit noch dem Willen der LV gerecht. Siehe zu allem Winkler
122f und Kley (Verwaltungsrecht) S. 173.
1346 Diese Feststellung ergibt sich daraus, dass — der Natur des völkervertragsrechtlichen Verord-
nungsrechts entsprechend — (geschriebene oder ungeschriebene) Sonderregeln nicht beste-
hen.
1347 Batliner (Schichten) S. 297. Dies gilt auch dann, wenn eine Kundmachung des Wirtschafts-
vertragsrechts in Form einer „selbständigen Verordnung“ ergangen ist, wie es vom Staatsge-
richtshof in StGH 1981/18, LES 2/1981 S. 43 vorgeschlagen wird. Eine solche ‚selbständige
Verordnung’ ist vom Staatsgerichtshof in StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1989 S. 1ff denn
auch aufgehoben (kassiert) worden. In diesem Fall hat es sich jedoch nicht um Normenkon-
trolle im engeren Sinne gehandelt, sondern um eine Überprüfung der Art und Weise der
Kundmachung als einem Gültigkeitserfordernis von Rechtsvorschriften i.S.v. Art. 1 KmG; sie-
he hierzu das 24. Kapitel Pkt. 3.2.2.
1348 StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 22 des Entscheidungstextes.
1349 Siehe hierzu Batliner (Parlament) S. 30 (Fussnote 40).
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