Regierung an die in Frage stehende Rechtsgrundlage (und an ihren
Rahmen) zu halten — mit dem Unterschied, dass zwischen vólker-
rechtlichen Vertrágen und formellen Gesetzen unter einer Reihe von
Gesichtspunkten zu differenzieren ist. Auf diese Gesichtspunkte hat
im Übrigen auch Hoop hingewiesen 1329,
Die Stellung des Landtages wird diesem Verstándnis nach
nicht in Frage gestellt: Das die Hauptsache bildende Vorrecht der Ge-
nehmigung vólkerrechtlicher Vertráge (Art. 8 Abs. 2 LV mit der
Môglichkeit eines anschliessenden Referendums oder der Anord-
nung einer Volksabstimmung) steht nach wie vor dem Landtag -
und nur diesem - zu. Dementsprechend kann StGII 1985/1 auch
nicht dazu dienen, das Gewaltenteilungsprinzip aus den Angeln zu
heben: Die Regierung hat sich der Versuchung, aber auch der Gefahr
bewusst zu sein, StGH 1985/1 unangemessen weit auszulegen und
anzuwenden.
Um aus der Erklärung in StGH 1985/1, die Regierung sei „zur
Durchführung von Staatsvertrágen ... jedenfalls insoweit zum Erlass
von Verordnungen ermáchtigt^1330, , s die Verfassung ausdrücklich
vorsieht, dass hinsichtlich einer bestimmten Materie das Staatsver-
tragsrecht ... gilt^1331, die richtigen Schlüsse zu ziehen, ist sie (diese
Erklárung) mit Art. 28 Abs. 2 LV und mit Art. 31 Abs. 3 LV in Bezug
zu setzen. Dieser Zusammenhang führt zu folgendem Ergebnis.
Dass die LV die Regelung eines bestimmten Sachbereiches
nicht dem Gesetzes-, sondern dem Staatsvertrags- oder dem Gegen-
recht vorbehált, ist nicht nur in Bezug auf die Niederlassungsrechte
der Ausländer!352 der Fall, sondern in Bezug auf die „Rechte der
Ausländer“ 1333 überhaupt — wobei der Begriff der ,Niederlassungs-
rechte' als Inbegriff des Rechts auf Aufenthalt und Wohnsitznahme
in Liechtenstein und der Begriff der ,Rechte der Auslánder' als Inbe-
griff aller Sachbereiche zu verstehen ist, die nicht unter den Begriff
der ,Niederlassungsrechte' i.S.v. Art. 28 Abs. 2 LV fallen. In den Art.
28 Abs. 2 und 31 Abs. 3 LV wird die Regelung all dieser Rechtsposi-
tionen ,primár^!33^ dem Staatsvertrags- und ,subsidiár^!339 dem
1329 Hoop S. 202: ,An den Inhalt eines Staatsvertrages lassen sich nicht die gleichen formalen
Anforderungen stellen wie an den Inhalt eines Gesetzes".
1330 StGH 1985/1, LES 4/1986 S. 111.
1331 StGH 1985/1, LES 4/1986 S. 110.
1332 Art. 28 Abs. 2LV.
1333 Art. 32 Abs. 3LV.
1334 StGH 1981/10, LES 1982 S. 122.
1335 StGH 1981/10, LES 1982 S. 122.
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