Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

sind1321 — und weil er der Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 
1878/8 widerspráche, wonach die Auslegung vólkerrechtlicher Ver- 
tráge auch den Vollzugsorganen und in diesem Rahmen auch der Regie- 
rung als dem für den Erlass von Verordnungen zustándigen Staats- 
organ übertragen ist!3?2, AIs Verhandlungsführer dürften der Lan- 
desfürst und die Regierung den Inhalt eines vólkerrechtlichen Ver- 
trages in der Regel sehr viel besser kennen als der Landtag!9?2. Auch 
aus diesem Grunde liegt es auf der Hand, dessen Durchführung 
nicht dem Landtag, sondern - sind die Voraussetzungen hierfür er- 
füllt - der Regierung zu übertragen. 
Schlisslich muss die Durchführung vólkerrechtlicher Vertráge 
aber auch deshalb mit der gleichen kompetenziellen Schárfe wie im 
Landesrecht behandelt werden, weil andernfalls das vor allem von 
Winkler hervorgehobene Ergebnis einer Vermischung der beiden 
Staatsaufgaben der Legislative und der Exekutive droht — und weil 
ein gemáss Art. 8 Abs. 2 LV genehmigter vólkerrechtlicher Vertrag 
(mindestens) die gleiche direkt-demokratische Legitimation wie ein 
formelles Gesetz besitzt!9?^, Es wáre widersprüchlich, würde der 
Landtag einen Staatsvertrag, d.h. einen Gesetzgebungsakt ,im weite- 
sten Sinn"13?5, durch ein formelles Gesetz, d.h. durch einen anderen 
Gesetzgebungsakt durchführen. 
Wenn Hoop davon spricht, dass „das Legalitätsprinzip zwei- 
geteilt (ist), je nachdem, ob sich eine Verordnung auf ein Gesetz, oder 
auf einen Staatsvertrag stützt“ 19326, dann trifft diese Feststellung also 
zu. Unzutreffend ist es jedoch, aus diesem Umstand die Notwendig- 
keit abzuleiten, einen völkerrechtlichen Vertrag „i.S. der speziellen 
Transformation durch ein Gesetz an die staatliche Rechtsord- 
nung“ 1327 anzupassen, um dem „Legalitätsprinzip, wie es in Art. 92 
Abs. 2 LV umschrieben ist“, eine „verfassungskonforme Abstüt- 
zung“ 1328 711 verschaffen. Ein solcher (Um-)Weg ist abzulehnen. Auch 
unter einem völkervertragsrechtlichen Verordnungsrecht hat sich die 
1321 Schurti (Verordnungsrecht) S. 302. 
1322 StGH 1978/8, LES 1/1981 S. 5. Siehe hierzu das 15. Kapitel Pkte. 5.1.1 und 5.1.2. 
1323 Siehe hierzu StGH 1993/8, LES 3/1993 S. 96f und in Bezug auf den Erlass formeller Gesetze 
Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 76f. 
1324 In beiden Fállen kann es zu einem (Staatsvertrags- bzw. Gesetzes-)Heferendum kommen; 
siehe Art. 66bis Abs. 1 LV (Staatsvertragsreferendum) und Art. 66 Abs. 1 LV (Gesetzesrefe- 
rendum) sowie zu diesem Gesichtspunkt Schurti (Verordnungsrecht) S. 300f. 
1325 Winkler (Staatsvertráge) S. 122. 
1326 Hoop S. 201. 
1327 Hoop S. 202. 
1328 Hoop S. 202. 
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