Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

sung nicht ausdrücklich Abweichungen oder Einschränkun- 
gen anordnet“1296, 
* Schurti!?9?7 weist demgegenüber darauf hin, dass sich aus der 
,Verfassungsmássigen Aufgabe" der Regierung, ,die auswàr- 
tigen Beziehungen zu pflegen”, die „Kompetenz“ ergebe, „die 
zur Verwirklichung dieser Aufgabe notwendigen Massnah- 
men ergreifen zu dürfen“ 1298 und dass es umgekehrt „sinnlos 
(wáre)", der Regierung ,Aufgaben zu übertragen", ohne ihr 
auch die hierzu notwendigen „Mittel und Kompetenzen"'!?99 
zu geben. Dieser Hinweis auf das Interesse an der „Vertrau- 
ens- und damit ... Vertragswürdigkeit Liechtensteins“ 1300 
wird bei Schurti insofern akzentuiert, als es sogar eine Ein- 
schränkung der direkt-demokratischen und parlamentari- 
schen Mitwirkung von Volk und Landtag verlange!??!. Damit 
wird das Gebot des Pragmatismus’ in den Mittelpunkt gestellt 
und ein völkervertragsrechtliches Verordnungsrecht mit den 
Erfordernissen der „heutigen Gegebenheiten und der allge- 
meinen völkervertragsrechtlichen Praxis“ 1302 begründet. 
Dieser Ansatz entspricht zwar den Kriterien der Effektivität 
und der Effizienz. Mit ihm sieht sich Schurti jedoch jener „bedeu- 
tungsvollen Nebenbemerkung/^!303 des Staatsgerichtshofes gegen- 
über, wonach ,in der liechtensteinischen ... Verfassung die Verfas- 
sungsmässigkeit ungeschriebenen Verfassungsrechts “1804 nicht aner- 
1296 Winkler (Staatsverträge) S. 125. Darin, dass das Verordnungsrecht eine genuine Kompetenz 
bzw. eine ursprüngliche Prärogative der Exekutive, d.h. des Landesfürsten (und der Regie- 
rung) ist, wird Winkler von Pappermann S. 367 gefolgt, wenn von einem ,Verordnungsrecht 
praeter legem auf dem von der konstitutionellen Gesetzgebung noch nicht okkupierten Ge- 
biet" (Kursivstellung durch den Verfasser) die Rede ist. Widersprochen wird beiden Autoren 
von Loebenstein (Besonderheiten) S. 11: ,Es geht ... nicht an, aus dieser Verfassung ... aus 
dem Faktum der behaupteten Selbstbeschránkung des Monarchen auf den Bestand eines ir- 
gendwie ihm allein vorbehaltenen Gesetzgebungsrechtes — einer ursprünglichen und primä- 
ren Befugnis zur Erlassung genereller Normen — zu schliessen. Dass diese Selbstbeschrän- 
kung nur so weit gehe, als der Monarch nicht ausdrücklich auf das alleinige Gesetz- 
gebungsrecht verzichtet hátte, ist die Folge dieser Auffassung. Daraus entstand die Lehre, 
dass —- insoweit nicht das Parlament gewisse Materien durch Gesetz zu regeln hat — es dem 
Monarchen freistehe, Verordnungen praeter legem zu erlassen" (Kursivstellung durch den 
Verfasser). 
1297 Schurti (Verordnungsrecht) S. 300 und 301. 
1298 Schurti (Verordnungsrecht) S. 302. 
1299 Schurti (Verordnungsrecht) S. 302. 
1300 Schurti (Verordnungsrecht) S. 302 und S. 303. 
1301 Schurti (Verordnungsrecht) S. 302. 
1302 Schurti (Verordnungsrecht) S. 302. 
1303 Batliner (Verfassungsrecht) S. 22. 
1304 StGH 1970/2, ELG 1967-1972 S. 259. 
259
	        

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