gen. Im Übrigen folgt der Bestand eines völkervertragsrechtlichen
Verordnungsrechts der Praxis des Staatsgerichtshofes zum Unter-
schied zwischen den durchführungs- und den nicht-durchführungs-
bedürftigen völkerrechtlichen Verträgen 1289,
Kritik
Auch wenn sie einen unterschiedlichen Ansatz wählen, sind es vor
allem Winkler und Schurti gewesen, die für den Bestand eines völker-
vertragsrechtlichen Verordnungsrecht eintreten; Kley begnügt sich
unter Art. 28 Abs. 2 LV und unter Art. 31 Abs. 3 LV mit der Feststel-
lung, dass dann, wenn „die Verfassung im Hinblick auf eine be-
stimmte Materie vor(sieht), dass das Staatsvertragsrecht oder das tat-
sächlich geübte Gegenrecht gilt, ... in diesem Sachbereich keine
formellen Gesetze nötig (sind)“ 1290,
Während Winkler formellen Gesichtspunkten der Rollen- und
Funktionsaufteilung zwischen Legislative und Exekutive folgt, wird
der Standpunkt Schurtis durch die materiellen Handlungszwänge und
-bedürfnisse Liechtensteins geprägt:
e Winkler leitet den Bestand eines völkervertraglichen Verord-
nungsrechts aus zwei Überlegungen ab: Zum einen aus dem
„gesetzgebungsartige(n) Konsens zwischen dem Landesfür-
sten und dem Landtag“, der eine „gesetzesgleiche Grundlage
(schafft) “1291, und zum anderen aus der Zuständigkeit der
Exekutive (d.h. von Regierung und Landesfürst) unter Art. 8
LV: Völkerrechtliche Verträge seien „funktionell und ur-
sprungsmässig nur der Exekutive zuzurechnen“ 1292. ;hr Ab-
schluss bilde eine „originäre Vollzugskompetenz“ 1293, an der
der Landtag „nur mitwirkt“ 129 Deshalb, weil der Abschluss
völkerrechtlicher Verträge „dem Staatsoberhaupt zugewiesen
.. ist", seien ,zu ihrer Durchführung durch den Landestürsten
mit Hilfe der Regierung entsprechende Verordnungen zu er-
lassen“ 1295 Dies gelte in jedem Falle insoweit, „als die Verfas-
1289 Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 3.
1290 Kley (Verwaltungsrecht) S. 173.
1291 Winkler (Staatsverträge) S. 125.
1292 Winkler (Staatsverträge) S. 119 und S. 122.
1293 Winkler (Staatsverträge) S. 124.
1294 Winkler (Staatsverträge) S. 125.
1295 Winkler (Staatsverträge) S. 124.
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