Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

satz abgeleitete Maxime des sogenannten judicial self-restraint bzw. 
die political question-Doktrin"!?8! gilt, bedeutet dies nichts anderes, 
als dass die Kündigung oder Suspendierung eines vólkerrechtlichen 
Vertrages in der Form einer Verordnung gegen eine Anfechtung 
ebenfalls immunisiert ist und dass eine solche Verordnung auch dann 
keinen Gegenstand einer Anfechtung wegen Verfassungs- (oder Ge- 
setz-)widrigkeit bilden kann, wenn die Regierung - wie in StGH 
1998/56 — gestützt auf den in Frage stehenden vólkerrechtlichen 
Vertrag mit Verordnung ,, Massnahmen treffen (kann), welche mate- 
riell im Widerspruch" ?8? zu diesem stehen. 
h) StGH 2002/84 
In StGH 2002/84 hat der Staatsgerichtshof seine Praxis in 
StGH 1985/1 bestátigt und in Bezug auf Art. 92 LV i.d.F.d. Verfas- 
sung vom 5. Oktober 1921 von einer ,verfassungsmássigen Voll- 
zugskompetenz der Regierung" gesprochen, auf deren Grundlage es 
im Anlassfall ,nicht zwingend erforderlich" gewesen sei, ,,dass auch 
noch eine entsprechende gesetzliche Delegationsnorm vorlag, um die 
Regierung zum Verordnungserlass zu ermáchtigen"283: Für den Er- 
lass , von solchen Verordnungen, welche zur Durchführung von Ge- 
setzen bzw. Staatsvertrágen erforderlich sind, liegt eine entsprechende 
generelle Ermächtigung der Regierung schon gemüss Art. 92 LV vor, so- 
dass eine spezifische gesetzliche Delegationsnorm nicht mehr nótig 
ist^1284. 
1281 StGH 1998/56, LES 3/2000 S. 111. 
1282 StGH 1998/56, LES 3/2000 S. 110. 
1283 StGH 2002/84, n. Publ., Pkt. 2.2.1 der Entscheidungsgründe, S. 18 des Entscheidungstextes. 
1284 StGH 2002/84, n. Publ., Pkt. 2.2.1 der Entscheidungsgründe, S. 19 des Entscheidungstextes 
(Kursivstellung durch den Verfasser). 
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