* Ist die Regierung auch dann zum Erlass von Verordnungen
berechtigt, wenn sich diese nicht auf ein formelles Gesetz,
sondern auf einen vólkerrechtlichen Vertrag stützen, spielt es
im Ergebnis keine Rolle, auf welcher Rechtsgrundlage sich die
in Frage stehende Verordnung bewegt. In beiden Fällen ist
diese „gesetzmässig“ 1234 und der Unterschied „zwischen Ver-
ordnungen auf Grund eines Gesetzes und solchen auf Grund
eines Staatsvertrages“ 1235 im Sinne einer Gegenüberstellung
von zwei einander gleichwertigen Rechtsgrundlagen für einen Er-
lass von Verordnungen zu verstehen (landes- und völkerver-
tragsrechtliches Verordnungsrecht).
* Ist die Regierung zum Erlass von Verordnungen auch dann
berechtigt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag „unbestimmter
gehalten“ 1296 ist als ein formelles Gesetz, wird der Bestand ei-
nes völkervertragsrechtlichen Verordnungsrechts aus dem
Umstand der Durchführungsbedürftigkeit des in Frage stehen-
den völkerrechtlichen Vertrages abgeleitet. Liegt eine solche
vor, ergibt sich der Bestand eines völkervertragsrechtlichen
Verordnungsrechts aus diesem Umstand ohne weiteres. Der
Schlüssel ist also die Unterscheidung zwischen der Durchfüh-
rungs- und der Nicht-Durchführungsbedürftigkeit völker-
rechtlicher Verträge, die die Praxis des Staatsgerichtshofes wie
ein roter Faden durchzieht 1237,
Im Ergebnis hat der Staatsgerichtshof in StGH 1972/1 „ohne
Einschränkungen ... bejaht“, dass die Regierung „aufgrund von Art.
92 Abs. 1 der Verfassung ermächtigt ist, Ausführungsbestimmungen
zu Staatsvertrágen aufzustellen“ 128, Auch wenn es sich bei diesem
Erkenntnis um eine „problematische Ausweitung des Verordnungs-
rechts der Regierung“ 1239 handeln mag, hat StGH 1972/1 den Be-
stand eines völkervertragsrechtlichen Verordnungsrechts sowohl an-
erkannt als auch legitimiert: Anerkannt dadurch, dass kein Unter-
schied zwischen den auf ein formelles Gesetz und den auf einen völ-
kerrechtlichen Vertrag gestützten Verordnungen gemacht wird; Ver-
ordnungen sind in beiden Fallen „gesetzmässig“ 1240 Legitimiert
1234 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339.
1235 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339.
1236 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339.
1237 Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 3.
1238 Wille (Normenkontrolle) S. 245.
1239 Batliner (Parlament) S. 30 (Fussnote 40).
1240 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339.
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