Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

* Ist die Regierung auch dann zum Erlass von Verordnungen 
berechtigt, wenn sich diese nicht auf ein formelles Gesetz, 
sondern auf einen vólkerrechtlichen Vertrag stützen, spielt es 
im Ergebnis keine Rolle, auf welcher Rechtsgrundlage sich die 
in Frage stehende Verordnung bewegt. In beiden Fällen ist 
diese „gesetzmässig“ 1234 und der Unterschied „zwischen Ver- 
ordnungen auf Grund eines Gesetzes und solchen auf Grund 
eines Staatsvertrages“ 1235 im Sinne einer Gegenüberstellung 
von zwei einander gleichwertigen Rechtsgrundlagen für einen Er- 
lass von Verordnungen zu verstehen (landes- und völkerver- 
tragsrechtliches Verordnungsrecht). 
* Ist die Regierung zum Erlass von Verordnungen auch dann 
berechtigt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag „unbestimmter 
gehalten“ 1296 ist als ein formelles Gesetz, wird der Bestand ei- 
nes völkervertragsrechtlichen Verordnungsrechts aus dem 
Umstand der Durchführungsbedürftigkeit des in Frage stehen- 
den völkerrechtlichen Vertrages abgeleitet. Liegt eine solche 
vor, ergibt sich der Bestand eines völkervertragsrechtlichen 
Verordnungsrechts aus diesem Umstand ohne weiteres. Der 
Schlüssel ist also die Unterscheidung zwischen der Durchfüh- 
rungs- und der Nicht-Durchführungsbedürftigkeit völker- 
rechtlicher Verträge, die die Praxis des Staatsgerichtshofes wie 
ein roter Faden durchzieht 1237, 
Im Ergebnis hat der Staatsgerichtshof in StGH 1972/1 „ohne 
Einschränkungen ... bejaht“, dass die Regierung „aufgrund von Art. 
92 Abs. 1 der Verfassung ermächtigt ist, Ausführungsbestimmungen 
zu Staatsvertrágen aufzustellen“ 128, Auch wenn es sich bei diesem 
Erkenntnis um eine „problematische Ausweitung des Verordnungs- 
rechts der Regierung“ 1239 handeln mag, hat StGH 1972/1 den Be- 
stand eines völkervertragsrechtlichen Verordnungsrechts sowohl an- 
erkannt als auch legitimiert: Anerkannt dadurch, dass kein Unter- 
schied zwischen den auf ein formelles Gesetz und den auf einen völ- 
kerrechtlichen Vertrag gestützten Verordnungen gemacht wird; Ver- 
ordnungen sind in beiden Fallen „gesetzmässig“ 1240 Legitimiert 
1234 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339. 
1235 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339. 
1236 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339. 
1237 Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 3. 
1238 Wille (Normenkontrolle) S. 245. 
1239 Batliner (Parlament) S. 30 (Fussnote 40). 
1240 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339. 
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