Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

auch ausländische Gesetze verstanden werden. Die Verfassung be- 
stimmt eindeutig, dass der Gesetzgeber die Regierung nicht ermäch- 
tigen darf, auf Grund ausländischer Gesetze Ausführungsverord- 
nungen zu erlassen“ 1219, 
Diese Negation eines völkervertragsrechtlichen Verordnungs- 
rechts, die sich an den Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV 
i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 klammert, bildet einen Kon- 
trast zu einer Reihe anderer Erkenntnisse aus dem Zeitraum zwi- 
schen den Jahren 1972 (StGH 1972/1) und 1999 (StGH 1998/56), in 
denen vom Gegenteil ausgegangen wird. 
b) StGH 1972/1 
In StGH 1972/1 stand die (aufgehobene) Verordnung vom 22. 
Dezember 1970 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstátigen 
Ausländer 1220 in Frage, deren Rechtskraft mit der Begründung be- 
stritten worden war, dass sie sich „nicht auf das von Liechtenstein 
übernommene schweizerische Bundesgesetz über Aufenthalt und 
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 stützen“ 1221 kön- 
ne1222, 
In StGH 1972/1 hat der Staatsgerichtshof die Rechtskraft der 
Verordnung vom 22. Dezember 1970 als eine Vorfrage i.S.v. Art. 25 
Abs. 1 StGHG behandelt und in diesem Rahmen festgestellt, dass als 
Rechtsgrundlage eine Reihe von vólkerrechtlichen Vertrágen ,in Be- 
tracht“ 1223 kämen, wie z.B. die Art. 33 und 34 ZV, das ANAG oder 
das FPA II. Im Mittelpunkt von StGH 1971/2 steht jedoch die Erkla- 
rung, dass Art. 5 des FPA II, wonach "die Fürstlich Liechtensteini- 
sche Regierung ... den Kleinen Grenzverkehr mit Vorarlberg im Ein- 
vernehmen mit dem Eidgenóssischen Justiz- und Polizeideparte- 
ment" regelt, , auf den gegenständlichen Beschwerdefall“1224 zur An- 
wendung komme. Durch diese Bestimmung habe die Regierung die 
„unbeschränkte Vollmacht erhalten, den Kleinen Grenzverkehr mit 
Vorarlberg zu regeln, und zwar, da es sich um eine generelle Norm 
handelt, ... im Wege einer Verordnung" ??5. 
1219 StGH 1977/10/V, n. publ., Pkt. 1 der Entscheidungsgründe, S. 6 des Entscheidungstextes 
(Kursivstellung durch den Verfasser). 
1220 nachstehend mit , Verordnung vom 22. Dezember 1970" abgekürzt. 
1221 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338. 
1222 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338: Die Regierung kônne Verordnungen ,nur … im Rah- 
men der Gesetze erlassen“. 
1223 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338. 
1224 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338. 
1225 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
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