zu gehôren!2°3, Dies gilt vor allem mit Blick auf die Verfassung vom
16. März 2003 bzw. die dahinter stehenden Verfassungsánderungs-
vorschláge S.D. des Landesfürsten vom 2. August 20021204,
Wird nur die LV, und zwar im Sinne einer grammatikalischen
Auslegung ihres Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz i.d.F.d. Verfassung vom
5. Oktober 1921 herangezogen, kann über die Rechtslage kein Zweifel
bestehen: Nach Massgabe dieser Bestimmung dürfen Verordnungen
,nur im Rahmen der Gesetze erlassen werden" 1?05, Aufgrund des Le-
galitütsprinzips, das einen Verfassungsgrundsatz (wenn auch kein
Grundrecht!2°6) bildet, darf sich die Regierung beim Erlass von Ver-
ordnungen nur auf formelle Gesetze stützen; andere Rechtsgrundla-
gen (wie z.B. das Vólkervertragsrecht) kommen von vornherein nicht
in Frage: Verordnungen dienen ,zur Durchführung der Gesetze" 1?07,
Vor diesem Hintergrund hat sich das Thema dieser Dissertati-
on (auch) an der Frage nach dem Bestand und Inhalt des (eines) vól-
kervertragsrechtlichen Verordnungsrechts zu messen. Eine Antwort auf
diese Frage ist vor allem deshalb von Interesse, weil sich auch an ihr
entscheidet, ob und in welcher Tiefe sich Vólkervertrags- und Lan-
desrecht in der Verfassungswirklichkeit verbinden. Die Voraussetzun-
gen hierfür sind insofern günstig, als das Verhàltnis zwischen den
beiden Rechtsordnungen in einem technischen Sinne der Lehre des
Monismus' folgt — mit allen Konsequenzen, die sich aus diesem Um-
stand ergeben 1208,
Lehre
In der Lehre ist der Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV
i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 nicht immer für seinen
1203 Siehe hierzu z.B. VBI 1998/72, n. publ., Pkt. 12 der Entscheidungsgründe, S. 12 des Ent-
scheidungstextes, wo die VBI die Kompetenz der Regierung, eine Verordnung auf der
Rechtsgrundlage nicht eines formellen Gesetzes, sondern eines vólkerrechtlichen Vertrages
zu erlassen, aus dem Gleichheitssatz gemáss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet hat: ,Um nicht will-
kürlich zu entscheiden, müsste sie sich ... Richtlinien setzen und diese bekannt geben. Ge-
máss Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 LV ist die Regierung somit auch ermächtigt, Ausführungsbe-
stimmungen zu Staatsverträgen aufzustellen ... Der Staatsvertrag tritt also an die Stelle des
formellen Gesetzes“.
1204 Siehe hierzu unten Pkt. 4.2.2.
1205 Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Kursivstellung durch
den Verfasser).
1206 StGH 1998/56, LES 3/2000 S. 109.
1207 Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Kursivstellung durch
den Verfasser).
1208 Siehe hierzu das 6. Kapitel.
244