Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

zu gehôren!2°3, Dies gilt vor allem mit Blick auf die Verfassung vom 
16. März 2003 bzw. die dahinter stehenden Verfassungsánderungs- 
vorschláge S.D. des Landesfürsten vom 2. August 20021204, 
Wird nur die LV, und zwar im Sinne einer grammatikalischen 
Auslegung ihres Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz i.d.F.d. Verfassung vom 
5. Oktober 1921 herangezogen, kann über die Rechtslage kein Zweifel 
bestehen: Nach Massgabe dieser Bestimmung dürfen Verordnungen 
,nur im Rahmen der Gesetze erlassen werden" 1?05, Aufgrund des Le- 
galitütsprinzips, das einen Verfassungsgrundsatz (wenn auch kein 
Grundrecht!2°6) bildet, darf sich die Regierung beim Erlass von Ver- 
ordnungen nur auf formelle Gesetze stützen; andere Rechtsgrundla- 
gen (wie z.B. das Vólkervertragsrecht) kommen von vornherein nicht 
in Frage: Verordnungen dienen ,zur Durchführung der Gesetze" 1?07, 
Vor diesem Hintergrund hat sich das Thema dieser Dissertati- 
on (auch) an der Frage nach dem Bestand und Inhalt des (eines) vól- 
kervertragsrechtlichen Verordnungsrechts zu messen. Eine Antwort auf 
diese Frage ist vor allem deshalb von Interesse, weil sich auch an ihr 
entscheidet, ob und in welcher Tiefe sich Vólkervertrags- und Lan- 
desrecht in der Verfassungswirklichkeit verbinden. Die Voraussetzun- 
gen hierfür sind insofern günstig, als das Verhàltnis zwischen den 
beiden Rechtsordnungen in einem technischen Sinne der Lehre des 
Monismus' folgt — mit allen Konsequenzen, die sich aus diesem Um- 
stand ergeben 1208, 
Lehre 
In der Lehre ist der Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV 
i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 nicht immer für seinen 
1203 Siehe hierzu z.B. VBI 1998/72, n. publ., Pkt. 12 der Entscheidungsgründe, S. 12 des Ent- 
scheidungstextes, wo die VBI die Kompetenz der Regierung, eine Verordnung auf der 
Rechtsgrundlage nicht eines formellen Gesetzes, sondern eines vólkerrechtlichen Vertrages 
zu erlassen, aus dem Gleichheitssatz gemáss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet hat: ,Um nicht will- 
kürlich zu entscheiden, müsste sie sich ... Richtlinien setzen und diese bekannt geben. Ge- 
máss Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 LV ist die Regierung somit auch ermächtigt, Ausführungsbe- 
stimmungen zu Staatsverträgen aufzustellen ... Der Staatsvertrag tritt also an die Stelle des 
formellen Gesetzes“. 
1204 Siehe hierzu unten Pkt. 4.2.2. 
1205 Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Kursivstellung durch 
den Verfasser). 
1206 StGH 1998/56, LES 3/2000 S. 109. 
1207 Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Kursivstellung durch 
den Verfasser). 
1208 Siehe hierzu das 6. Kapitel. 
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