e In VBI 2000/162 hat die VBI erklärt, die ,Detailregelungen”
der nicht kundgemachten NIS-Verordnung! ^^ seien trotz die-
ses Umstandes (d.h. trotz ihrer Nicht-Kundmachung) ,auch in
Liechtenstein (analog) zu übernehmen und anzuwenden“ 1148,
Mit dieser Erklärung hat die VBI einen Umweg über den „ver-
fassungsmässigen Gleichheitsgrundsatz (Art 31 LV)“1149 und
damit einen anderen Ansatz als der Staatsgerichtshof in StGH
1985/1 gewáhlt: ,, Nach dem Grundsatz ,Gleiches gleich und
Ungleiches ungleich behandeln'" kämen „die Behörden nicht
umhin, sich an gewissen Leitlinien oder Leitgedanken zu ori-
entieren“1150 Als Ausdruck dieser ‚Leitlinien‘ bzw. ‚Leitge-
danken' sind in VBI 2000/162 die Bestimmungen der NISV
behandelt werden, sodass es über diesen Umweg zur Begrün-
dung einer neuen bzw. neuartigen Behórdenverbindlichkeit
gekommen ist — zu einer aus dem Gleichheitssatz des Art. 31
LV abgeleiteten Behórdenverbindlichkeit sui generis! 19.
Fálle, in denen die Wirksamkeitsform der Behórdenverbind-
lichkeit gemáss StGH 1985/1 in der Praxis zum Zuge kommen
kónnte, sind z.B. in Bezug auf Wirtschaftsvertragsrecht móglich, das
aufgrund von Verzógerungen bei der Kundmachung im Liechtenstei-
nischen Landesgesetzblatt!!9? in der Schweiz, nicht jedoch in Liech-
tenstein in Kraft getreten ist! 153, Möglich ist ein Rückgriff auf diesen
Rechtskrafttypus aber auch im Rahmen der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden!!54 oder im
Rahmen der Übernahme von Personen! 155 in Bezug auf die Bearbei-
tung von Daten (Datenschutz). Schliesslich richtet sich der Bereich
der Masse und Gewichte, und mit ihm jener des Eichwesens, nach
1147 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtinonisierender Strahlung
(NISV), SR 814.710.
1148 VBI 2000/162, LES 1/2002 S. 18.
1149 VBI 2000/162, LES 1/2002 S. 18.
1150 VBI 2000/162, LES 1/2002 S. 18.
1151 Siehe hierzu das 15. Kapitel Pkt. 4.2.2.
1152 Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 3.2.2.
1153Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 3.4.
1154 Art. 19 Abs. 4 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich über die grenzüberschrei-
tende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehôrden, LGBI. 2001 Nr. 122; LA
0.141.310.11, wonach ,das Bundesrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft … bis zum
Inkrafttreten eigener datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch für das Fürstentum Liech-
tenstein (gilt), soweit eine Datenbearbeitung gestützt auf diesen Vertrag betroffen ist“.
1155 Art. 10 Abs. 3 des Abkommens vom 3. Juli 2000 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der
Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Rücknah-
me von Personen (Rückübernahmeabkommen), LGBI. 2000 Nr. 241; LR 0.152.191.014.
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