An der Behördenverbindlichkeit gemäss StGH 1985/1 ist para-
dox, dass ihr Sinn und Zweck zwar nichts anderem dient, als völker-
rechtlichen Bindungen zu entsprechen. Schurti hat diesen Umstand
mit dem Hinweis hervorgehoben, dass „die völkerrechtliche Verant-
wortlichkeit ... vom Staatsgerichtshof wenn immer möglich vermie-
den (wird)^!!^?, Diese Finalitát wird jedoch dadurch in Frage gestellt,
dass für das entsprechende Beachtungs- und Berücksichtigungsgebot
der landesrechtliche Rahmen massgebend ist. Dadurch wird einerseits ei-
ne vôlkervertragsrechtliche Ziel- und Ergebnisabhängigkeit und anderer-
seits eine landesrechtliche Mittel- und Methodenbedingtheit begründet.
Sich in der Enge dieses Spannungsverháltnisses zurechtzufinden,
fällt schwer. Wegweisend wird die Überlegung sein, dass ein Rück-
griff auf den Rechtskrafttypus der Behórdenverbindlichkeit gemáss
StGH 1985/1 dem Grundsatz singularia non sunt extendenda unterliegt
und nur dort erfolgen kann, wo ein nicht landesrechtlicher, sondern
vólkervertragsrechtlicher Zwang!!^? dafür besteht. Ausserste Vorsicht
ist dabei unverzichtbar.
In der Praxis der Anderen Gerichte haben sich bis in die jüng-
ste Zeit immer wieder Fálle ergeben, in denen diese vor die Proble-
matik einer im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht kundge-
machten Rechtsvorschrift gestellt waren, ohne dass auf den
Rechtskrafttypus der Behórdenverbindlichkeit gemáss StGH 1985/1
zurückgegriffen worden ist:
e In Ns 28/88 hat das OG erklárt, das Atomenergiegesetz 1^
sei, obwohl im Anlassfall ,alles für seine Anwendbarkeit nicht
nur jenseits, sondern auch diesseits des Rheins (sprach)"!!45,
seiner Nicht-Kundmachung wegen ,kein Bestandteil der
liechtensteinischen Rechtsordnung 1146, Diese Erklárung hat
der Tatsache Rechnung getragen, dass der Vollzug einer Straf-
bestimmung in Frage stand und dass für das OG — dement-
sprechend - von vornherein kein Anlass bestanden hatte, die
Rechtskraft des Atomenergiegesetzes unter den Schutzschirm
der Behórdenverbindlichkeit gemáss StGH 1985/1 zu stellen.
1142 Schurti (Verordnungsrecht) S. 290 (Fussnote 5).
1143 Siehe StGH 1985/1, LES 4/1986 S. 110 in Bezug auf Art. 33 ZV und das FPA I: ,soweit die
Vereinbarung ... zwingend darauf verweist".
1144 Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und
den Strahlenschutz (Atomenergiegesetz), SR 732.0.
1145 Becker (Nachtrag) S. 89 samt Verweisen (Fussnoten 915 und 916).
1146 Ns 28/88, LES 1/1988 S. 30.
232