Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.3 
mung des Landtages^!06! im Falle eines Staatsvertrages oder der 
,Sanktion durch den Landesfürsten"108? im Falle eines formellen Ge- 
setzes) eine conditio sine qua non für die Rechtskraft einer Rechtsvor- 
schrift. 
In diesem Sinne bildet die Kundmachung einen Trichter, den 
alle rechtsetzenden Vorschriften zu passieren haben, wollen sie in 
Liechtenstein ,Wirksamkeit"1963 (Verbindlichkeit und Wirkungen 
für den Einzelnen) entfalten. Aufgrund der Art. 1 und 3 KmG gilt 
dieser Grundsatz einer Kundmachungspflicht sowohl für vôlkerver- 
trags- als auch für landesrechtliche rechtsetzende Vorschriften. Für 
sie ist die Kundmachung eine Voraussetzung ihrer Rechtskraft; un- 
abhängig von ihrer Natur und Herkunft gehören nur im Liechtenstei- 
nischen Landesgesetzblatt kundgemachte Rechtsvorschriften dem liechten- 
steinischen Rechtsbestand (dem objektiven Recht) an. 
Die Gleichbehandlung der Gesamtheit aller Rechtsvorschriften 
Die Gleichbehandlung der Gesamtheit aller Rechtsvorschriften im 
KmG führt die in der Vergangenheit überbordernde Heterogenitüt un- 
terschiedlicher Tatbestánde auf eine begriffliche Kohárenz zurück. 
Wie ein Augenschein zeigt, wird in der Praxis sowohl des Verfas- 
sungs- und des Gesetzgebers als auch des Staatsgerichtshofes mit Te- 
rimini vorgegangen, von denen sich nicht ohne weiteres behaupten 
lásst, dass sie in jedem einzelnen Fall ein- und denselben Tatbestand 
zum Gegenstand haben: Wáhrend die LV in Art. 65 Abs. 1 von ,,Gül- 
tigkeit", in Art. 67 Abs. 1 von , Wirksamkeit" und in Art. 67 Abs. 2 
und 3 von ,anwendbaren" und von ,geltenden" Rechtsvorschriften 
spricht, bedient sich der Staatsgerichtshof der Begriffe der ,verbin- 
denden Kraft^!064 ger „Gültigkeit 195, der „Geltung“ 1966, der 
„Rechtsgeltung“ 1067, der „verfassungsmässigen Geltung“ 1068, der 
„innerstaatlichen Geltung“ 1069, der „völkerrechtlichen zwischen- 
1061 Art. 8 Abs. 2 LV. 
1062 Art. 65 Abs. 1LV. 
1063 Sachüberschrift von Kapitel 11./3. KmG (Art. 14 und 15). 
1064 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6. 
1065 StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 6 oder StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 46. 
1066 StGH 1985/1, LES 4/1986 S. 110, StGH 1990/13, LES 4/1991 S. 140 oder StGH 1993/4, LES 
2/1996 S. 48. 
1067 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 47. 
1068 StGH 1984/12, LES 3/1996 S. 72. 
1069 StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 10. 
221
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.