Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2 
benden Text, die Verbindlichkeit!9*7 oder die Wirkungen für den 
Einzelnen 1948 betreffen. 
Durch diese Konsolidierung sind die nach wie vor bestehenden 
und mehr oder weniger versprengten Regelungen über die Rechts- 
kraft von Rechtsvorschriften, die auf Verfassungs- und Gesetzsebene 
bestehen bzw. bestanden haben!949, in einem einzigen und einheitli- 
chen Rechtskraftsystem integriert und die mit diesem System in Wi- 
derspruch stehenden und mit der LV oder mit dem KmG unverein- 
baren Regelungen beseitigt worden!050, Damit gilt für die Rechts- 
kraft von Rechtsvorschriften seit dem 20. Juli 1985, dem Tage des In- 
krafttretens des KmG, nur noch dieses als das einzige, für alle Rechts- 
vorschriften massgebende Rechtskraftgesetz. Dass für die Kundma- 
chung des EWR- und des Wirtschaftsvertragsrechts nach diesem 
Zeitpunkt zwei Spezialgesetze!05! geschaffen worden sind, ändert an 
diesem Umstand nichts. 
Der Begriff der ‚Rechtsvorschrift‘ und sein Zusammenhang mit dem 
Grundsatz der Kundmachungspflicht 
Der sachliche Geltungsbereich des KmG ist so weit wie möglich gefasst: 
Während Art. 1 KmG den Grundsatz !052 aufstellt, dass (alle) recht- 
setzenden Vorschriften „im Landesgesetzblatt ... kundgemacht" 
werden, legt Art. 3 KmG den Kreis der rechtsetzenden Vorschriften 
fest, die — als solche — ,kundzumachen (sind)“ 193, Die in Art. 3 KmG 
unter den Buchstaben a bis k aufgeführten rechtsetzenden Vor- 
schriften reichen von Gesetzesbeschliissen!%% bis zu Beschlüssen des 
1047 Art. 14 KmG. 
1048 Art. 15 KmG. 
1049 Ein Vergleich des Wortlautes nur schon von Art. 65 Abs. 1 LV, Art. 67 Abs. 1, 2und 3LV, 83 
ABGB oder des Randtitels der Art. 1ff EGZV zeigt, dass die Rechtskraft unterschiedlicher 
rechtsetzender Vorschriften auf eine unterschiedliche Art und Weise behandelt wird und un- 
terschiedliche Tatbestánde zum Gegenstand hat. 
1050 so vor allem Art. 2 Abs. 2 EGZV, der ein automatisches Inkrafttreten des Zollvertragsrechts 
ohne Kundmachung und zur gleichen Zeit wie in der Schweiz vorgesehen hatte. Siehe hierzu 
StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49 sowie die Kundmachung vom 19. Februar 1996, LGBI. 1996 
Nr. 40. 
1051 EWR-KmG einerseits und Wirtschaftsvertragsrechts-KmG andererseits. 
1052 Randtitel von Art. 1 KmG. 
1053 Art. 3 KmG. 
1054 Dass die ,Kundmachung im Landesgesetzblatte" ein Gültigkeitserfordenis formeller Gesetze 
bildet, geht — für die (formellen, d.h. nicht Verfassungs-)Gesetze — schon aus Art. 65 Abs. 1 
LV hervor. Insofem weitet Art. 3 Bst. a KmG die Kundmachungspflicht, die sich aufgrund von 
Art. 65 Abs. 1 LV nur auf formelle Gesetze bezieht, auch auf Verfassungsgesetze aus, was 
einer Selbstverstàndlichkeit entspricht. 
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