Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

und die Ausübung seiner Rechtssetzungsbefugnisse auf den Schweize- 
rischen Bundesrat in der gleichen Art und Weise übertragen wie dies 
die EU-Mitgliedstaaten in den Fällen einer ausschliesslichen Gemein- 
schaftskompetenz getan haben!0!7, Im Geltungsbereich der Wirt- 
schaftsvertráge ist die Gesetzgebungshoheit Liechtensteins aufgehoben 
und in ein Gesetzgebungsmonopol der Schweiz (des Schweizerischen Bun- 
desrates1918) übergegangen. 
Ein Indiz dafür, dass diese Rechtslage auch von Regierung 
und Landtag anerkannt wird, besteht darin, dass auf eine Durchfüh- 
rung des ‚regulären’ Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 2 LV1919 unter 
dem Regime der Wirtschaftsvertráge dann verzichtet wird, wenn es in 
regelmässigen Bereinigungsrunden zur Übernahme von neuem, ge- 
ändertem oder ergánztem Wirtschaftsvertragsrecht kommt!0?0, Die- 
ser Umstand bedeutet aber nichts anderes, als dass dieser Vorgang 
(die Inkraftsetzung neuer, geänderter oder ergänzter Schweizerischer 
Rechtsvorschriften, die in Liechtenstein aufgrund der Wirtschafts- 
verträge gelten) auf den einzigen und alleinigen (Geltungs-)Grund 
der Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz zurückge- 
führt wird und - dementsprechend - praeter constitutionem, auf jeden 
Fall aber ausserhalb von Art. 8 Abs. 2 LV und ohne eine Beteiligung des 
Landesfürsten, des Landtages und des Volkes erfolgt!0?!. Dieses Verfah- 
ren weist dhnliche Züge wie die Schaffung von Gemeinschaftsrecht 
heutiger europáischer Prágung auf, das in den EU-Mitgliedstaaten 
aus sich selbst heraus — und nicht aufgrund eines entsprechenden (Fin- 
führungs-)Aktes der an ihm beteiligten und der ihm unterworfenen 
Mitgliedstaaten — Rechtskraft besitzt. 
Unterschiede bestehen nur in der Art und Weise und in der Be- 
deutung der Kundmachung des Wirtschaftsvertragsrechts im Liech- 
tensteinischen Landesgesetzblatt und damit nicht in einem gemeinsa- 
men Kundmachungsorgan (wie es z.B. das Amtsblatt der EG eines 
ist), sondern in einem Kundmachungsorgan (nur) einer der beiden Ver- 
tragsparteien. Diese Unterschiede ándern an den Voraussetzungen für 
seine Qualifikation jedoch nichts: Die Kundmachungen des Wirt- 
schaftsvertragsrechts gemáss Art. 3 Bst. c KmG i.V.m. Art. 3 des 
1017 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 4.1 sowie Batliner (Beziehungen) S. 30 und Büchel (Bezie- 
hungen) S. 1083. 
1018 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 4.1. 
1019 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1. 
1020 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkte. 3.1.2 und 3.2 für die Praxis in den vierziger, fünfziger und 
sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts Gubser S. 3ff. 
1021 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 3.4. 
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