Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

vertragsrecht besitzt in Liechtenstein Rechtskraft, ohne dass 
auch nur ein einziger Schritt des (ordentlichen) Gesetzge- 
bungsverfahrens!013 vollzogen und ohne dass auch nur eine 
einzige Gültigkeitsvoraussetzung i.v. Art. 65 Abs. 1 LV er- 
füllt sein muss — die Kundmachung im Liechtensteinischen 
Landesgesetzblatt ausgenommen. 
e Schliesslich ist der Staatsgerichtshof auf die Qualifikation des 
Wirtschaftsvertragsrechts in StGH 1981/18 in einer ebenso 
subtilen wie scharfsinnigen Unterscheidung eingegangen: In 
StGH 1981/18 hat der Staatsgerichtshof das Wirtschaftsver- 
tragsrecht nicht als liechtensteinisches Recht‘, sondern „als in 
Liechtenstein geltendes Recht“ bezeichnet und erklärt, eine „spe- 
zielle Kundmachungsnorm sollte ... die Klarstellung bringen, 
welcher Rechtscharakter der übernommenen Norm nach 
liechtensteinischem Recht zukommt"!9!^, Diese beiden Aus- 
sagen kónnen nicht anders verstanden werden, als dass es sich 
beim Wirtschaftsvertragsrecht nicht um ,liechtensteinisches 
Recht' handelt; das Wirtschaftsvertragsrecht muss eine andere 
Rechtsnatur als ,liechtensteinisches Recht'/ besitzen, damit es 
‚als in Liechtenstein geltendes Recht‘ bezeichnet und damit 
seine Rechtsnatur ‚nach liechtensteinischem Recht‘ bestimmt 
werden kann. StGH 1997/28 steht diesem Verständnis nicht 
entgegen 1915, 
Vor diesem Hintergrund führt der beste (weil erfolgverspre- 
chendste) Weg einer Qualifikation des Wirtschaftsvertragsrechts auf 
den Hinweis Bruhas zurück, wonach Liechtenstein auf eine Aus- 
übung seiner Hoheitsrechte unter den Wirtschaftsverträgen auf eine 
ähnliche Art und Weise verzichtet hat wie die Mitgliedstaaten der 
EU; aus diesem Grunde böten sich „Analogien zum Recht der EG 
(Rechtsnatur des Gemeinschaftsrechts) an“. Dieser Hinweis trifft zu: 
Im Unterschied zum EWRA hat Liechtenstein über seine Gesetzge- 
bungshoheit als einem ,Staatshoheitsrecht' i.S.v. Art. 8 Abs. 2 LV un- 
ter den Wirtschaftsvertrágen endgültig und abschliessend verfiigt1016 
1013 Siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren). 
1014 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 43 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
1015 Seine ,grosszügige' Praxis in StGH 1997/28, LES 3/1999 S. 152, auch die in Liechtenstein 
aufgrund der Wirtschaftsverträge geltenden Schweizerischen Rechtsvorschriften (Bundes- 
ratsverordnungen) „als Verordnungen iS von Art 28 Abs 2 StGHG“ zu bezeichnen, hat der 
Staatsgerichtshof einzig und allein mit der Absicht begründet, die Einrichtung der Normen- 
kontrolle als solcher zu schützen. Eine Aussage über die Rechtsnatur des Wirtschaftsver- 
tragsrechts ist darin nicht enthalten. 
1016 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 4.2. 
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