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delt?79? — ist jedoch ein Einzelfall geblieben. So hat der Staatsgerichts-
hof in StGH 1996/28 festgestellt, dass ,selbstredend die Kassation ei-
nes schweizerischen Erlasses ... nicht móglich ist^989, (Zumindest) im
Rahmen der Normenkontrolle muss also zwischen der Rechtskraft
des Landesrechts (formelle Gesetze und Verordnungen) und der ei-
nes „in Liechtenstein aufgrund Vólkerrechts anwendbaren auslándi-
schen Erlasses"98! unterschieden werden?82, Nur die ersteren, nicht
aber die letzteren kónnen den Gegenstand der Normenkontrolle
bzw. einer Kassation durch den Staatsgerichtshof bilden983,
Kommentar
Zusammenfassung und Kritik
Die Frage, welche Rechtsnatur das Vólkervertrags- im Landesrecht
besitzt, betrifft vor allem die Theorie und Praxis des EWR- und des
Wirtschaftsvertragsrechts. Der Grund hierfür liegt in der Quantität
ebenso wie in der Qualität dieser beiden Rechtsmassen, in ihrem Cha-
rakter als Integrationsrecht, aber auch in der staats- und souveräni-
tátspolitischen Dimension der durch sie geschaffenen gemeinsamen
Rechts- und Wirtschaftsráume begründet.
Grundsatz
Aufgrund der Lehre des Monismus' gilt das Vólkervertrags- im Lan-
desrecht als solches, d.h. als Vólkervertragsrecht99^, Zwischen dem Vól-
kervertrags- und dem Landesrecht tritt weder eine Transformation
des einen in das andere noch ein wie auch immer gearteter Vollzugs-
befehl985, Unter den Bedingungen des Monismus' stehen sich die bei-
In der Lehre wird davon ausgegangen, dass StGH 1985/1, LES 4/1986 S. 108ff insofern in
nichts anderem als in einer Ausdehnung des Geltungsbereiches von Art. 65 Abs. 1 LV be-
steht, als das vierte der vier Gültigkeitsvoraussetzungen dieser Bestimmung vom Staatsge-
richtshof ,auf sámtliche Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 KmG bezogen worden (ist)";
siehe hierzu Becker (Nachtrag) S. 62.
StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 59.
StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 59.
Gleichlautend Becker (Rechtsfragen) S. 143 (Fussnote 116).
Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 3.2.2.
Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkte. 4.1.2 und 4.2.1
Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 2.1.
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