Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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nisches Landesrecht und nach seinem Ursprung und Inhalt als 
schweizerisches Recht“964, 
Von Bruha ist hervorgehoben worden, dass das Wirtschafts- 
vertragsrecht in Liechtenstein „als schweizerisches Recht“®5 gelte, 
dies als Folge der Übertragung bzw. der „Zurücknahme eigener Ho- 
heitsgewalt“966 insbesondere unter den Art. 4, 7 und 8 ZV. Daran an- 
schliessend haben Bruha/Gey-Ritter festgestellt, es entspreche „dem 
ursprünglichen Charakter eines Zollanschlussvertrages ..., das in 
Liechtenstein anwendbare Zollvertragsrecht als schweizerisches 
Recht anzusehen. Ob diese Einschätzung mit dem Funktionswandel 
des Zollvertragsverhältnisses im Zuge des EWR-Beitritts Liechten- 
steins noch zutreffend ist", sei jedoch ,fragwürdig/987, 
In der Postulatsbeantwortung ist von der Regierung konstatiert 
worden, es gebe ,nahezu unüberwindbare Schwierigkeiten für die 
Beantwortung der Fragestellung ..., um welches Recht es sich bei den 
in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften 
handelt^998, Man kónne das Wirtschaftsvertragsrecht ebensowenig 
,als ,liechtensteinisches Landesrecht ... bezeichnen" wie als ,schwei- 
zerisches Recht ... Die Schweiz kann ... ihr' Recht in Liechtenstein 
nicht beliebig durchsetzen, sondern muss es zuerst durch liechten- 
steinische Gerichte anwenden lassen und muss sich in gewissen Fál- 
len einem klassischen vólkerrechtlichen Schiedsverfahren unterwer- 
fen"999, Obwohl es ,vólkerrechtlich geboten^ sei, kónne man das 
Wirtschaftsvertragsrecht ,nur mit erheblichen Bedenken ,Vólker- 
recht' nennen 970, Zweifellos bestehe eine Analogie zu dem Begriff 
des sekundären Gemeinschaftsrechts, ,nämlich zu dem von interna- 
tionalen Organisationen gesetzten, auf dem Grundvertrag beruhen- 
den derivaten Recht"97!. Im Ergebnis erklärt die Postulatsbeantwor- 
tung, dass ,der Versuch einer generellen Beantwortung der aufge- 
worfenen Fragen ... zu sterilen Begrifflichkeiten (führt)". Aus diesem 
Grunde sei „die Klärung der zugegebenermassen äusserst delikaten 
Frick (HGF) S. 111. 
Bruha (Integrationsprozess) S. 210. 
Bruha (Integrationsprozess) S. 210. 
Bruha/Gey-Ritter (Kleinstaat) S. 163. 
Postulatsbeantwortung S. 14. 
Postulatsbeantwortung S. 14. 
Postulatsbeantwortung S. 15. 
Postulatsbeantwortung S. 15. 
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