Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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existiert“953; das Wirtschaftsvertragsrecht bliebe zwar „schweizeri- 
sches Staatsrecht"95^, es sei jedoch , Vólkerrecht, das ... mit dem je- 
weiligen eidgenóssischen Recht identisch ist"9955. In ,unspezifischer 
Weise" kónne ,von abgeleitetem, sekundárem oder Vólkerrecht im 
weitesten Sinne“ 956 ausgegangen werden. „Genuines Gemeinschafts- 
recht“ könne es jedoch nur schon deshalb nicht sein, weil es in sei- 
nem Inkraftsetzungsverfahren keine „völkerrechtlich formale Gleich- 
ordnung“957 zwischen Liechtenstein und der Schweiz gebe. 
Nach Loebenstein handelt es sich beim Wirtschaftsvertragsrecht 
um durch einen liechtensteinischen Rezeptionsakt übernommene 
und damit „nach den Verfassungsgrundsätzen der LV erzeugte in- 
nerstaatliche Normen", die durch den Staatsgerichtshof „auf ihre Ver- 
fassungs- und Gesetzmässigkeit nach inländischem liechtensteini- 
schen Recht geprüft werden“°58 könnten. 
Thiirer bezeichnet das Wirtschaftsvertragsrecht ,stricto sensu" 
als ,liechtensteinisches Recht"959?; nach Wille handelt es sich bei die- 
sem um ,schweizerische Rechtsvorschriften"980, Biüchel spricht mehr 
oder weniger sybillinisch davon, dass ,die aufgrund des ZV in 
Liechtenstein anwendbaren Rechtsakte ... als materielles Schweizer 
Recht in Liechtenstein ihren Geltungsgrund im Vólkerrecht (ha- 
ben)/961, Frick begnügt sich mit einem Hinweis darauf, dass , die ver- 
fassungsgerichtliche Praxis zur ... Rechtskraft des ... sog. abgeleite- 
ten Rechts ... keineswegs gefestigt (ist)“962; die „Rechtskraft der in 
Liechtenstein aufgrund des Zollvertrages anwendbaren Rechtsakte” 
werde „nicht einheitlich beurteilt983, Zusammenfassend kónne je- 
doch festgehalten werden, dass das Wirtschaftsvertragsrecht ,je nach 
Gewichtung ... unterschiedlich qualifiziert wird: nach seinem Gel- 
tungsgrund als Vólkerrecht, nach seiner Ausrichtung als liechtenstei- 
Malunat (Spannungsfeld) S. 190. 
Malunat (Implikationen) S. 359. 
Malunat (Spannungsfeld) S. 190. 
Malunat (Implikationen) S. 359. 
Malunat (Spannungsfeld) S. 163. 
Loebenstein (Besonderheiten) S. 25. 
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 102 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
Wille (Normenkontrolle) S. 212. Anderslautend ders. (Normenkontrolle) S. 263 unter Berufung 
auf Batliner (Beziehungen) S. 21 (Fussnote 61). 
Büchel (Beziehungen) S. 1084. 
Frick (HGF) S. 108. 
Frick (HGF) S. 111. 
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