Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2.2 
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die Rechtsnatur des EWR-Rechts keinen Zweifel bestehen: „Das 
EWR-... Recht ist grundsätzlich als Vólkerrecht zu betrachten"946, 
Den gleichen Standpunkt vertritt Wille9^7, 
Wirtschaftsvertragsrecht 
Batliner hat das Zollvertragsrecht, ,áhnlich dem durch Staatenge- 
meinschaftsorgane gesetzten Recht", in einer ersten und frühen Qua- 
lifikation für „Völkerrecht im weiteren Sinn” gehalten, „obwohl es 
den gleichen Inhalt hat, wie das schweizerische nationale Recht"948, 
Gyger ist auf die drei Optionen eingegangen, dass es sich beim Zoll- 
vertragsrecht um schweizerisches Recht, um liechtensteinisches Recht 
oder um Völkerrecht handelt. Im Ergebnis kommt Gyger jedoch zum 
Schluss, dass es „schwer fällt, zu dem hier aufgeworfenen Problem 
Stellung zu beziehen. Feststeht, dass es sich ... materiell um schwei- 
zerisches Recht handelt, das in Liechtenstein zur Anwendung ge- 
langt“949, 
Niedermann hat die Qualifikation Batliners, die „nicht (weiter- 
hilft)950, verworfen und den Anschein gemacht, das Wirtschafts- 
vertragsrecht als ,materiell schweizerisches Recht" behandeln zu 
wollen95!, Nach Gubser , kann es sich nur um schweizerisches Recht 
handeln, das aber durch die Gültigkeit — einzel- oder zwischenstaat- 
lich — von Art. 4 ZV bedingt ist“952, 
Malunat scheint sich der Qualifikation Batliners anzunáhern, 
wenn es heisst, das zwischen Liechtenstein und der Schweiz ,durch 
Vertrag erzeugte partikuláre Vólkerrecht" lasse sich ,als das im 
Staatenbund geschaffene Recht interpretieren, weil es die gleichen 
Wirkungen entfalten kann, obwohl eine Staatenverbindung im enge- 
ren Sinne wegen der fehlenden Gemeinschaftsorgane an sich nicht 
Regierung (Diskussionspapier) S. 3. Erwáhnenswert ist, dass diese Feststellung am 18. 
Dezember 1991, d.h. vier Tage nach dem (zu diesem Zeitpunkt noch nicht veróffentlichten) 
Gutachten 1/91 des EuGH getroffen worden ist. Dieser Umstand erklärt das mit dem Vorbe- 
halt „grundsätzlich“ zum Ausdruck gebrachte Zögern. 
Wille (Staatliche Ordnung) S. 87. 
Batliner (Beziehungen) S. 33 (Fussnote 61). 
Gyger S. 56. Im gleichen Sinne wohl Becker (2. Teil) S. 75 (Fussnote 100) unter Verweis auf 
den Gliederungstitel der Art. 1ff EGZV, der vom ,anwendbaren Bundesrecht" spricht. Danach 
„dürfte es sich bei diesem um eine Ausdehnung des ráumlichen Geltungsbereiches der auf- 
grund des Zollanschlusses anwendbaren Bundesgesetzgebung auf das Staatsgebiet Liech- 
tensteins handeln", was nichts anderes bedeuten kann, als dass es sich seiner Rechtsnatur 
nach um schweizerisches Recht handelt. 
Niedermann S. 102. 
Niedermann S. 128. 
Gubser S. 12. 
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