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2.2
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Lehre
Völkerrechtliche Lehre
Aufgrund der Tatsache, dass der Staatsgerichtshof — in Bezug auf das
Verhältnis zwischen dem Vôlkervertrags- und dem Landesrecht in
einem technischen Sinne — dem System der automatischen Adoption ge-
folgt ist?39, ergibt sich aus der vólkerrechtlichen Lehre, dass das Vól-
kervertrags- im Landesrecht , unmittelbar (gilt) ..., und zwar als Vól-
kerrecht und nicht als nationales Recht/949, Ohne seine Rechtsnatur
als Vólkervertragsrecht zu verlieren, wird dieses durch die Ratifika-
tion und durch sein (vólkervertrags- und landesrechtliches) Inkraft-
treten in das Landesrecht inkorporiert und bildet mit diesem einen Be-
standteil ein- und derselben und - in der Lehre des Monismus' —
einheitlichen Rechtsordnung?^!.
Landesrechtliche Lehre
Im Anschluss an die Postulatsbeantwortung hat sich die landesrechtli-
che Lehre vor allem mit der Rechtsnatur des EWR- und des Wirt-
schaftsvertragsrechts auseinandergesetzt.
EWR-Recht
In ihrer Grundlagenarbeit zu den staats- und vólkerrechtlichen
Grundfragen einer EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins schreiben
Bruha/Büchel dem EWR-Recht zwar einen ,vólkerrechtlichen Cha-
rakter9^? zu, sprechen — mit Blick auf Art. 7 EWRA - gleichzeitig je-
doch von der (in Anführungszeichen gesetzten) ,Quasi-Supranatio-
nalitát' des EWR-Rechts93, Thürer vertritt diese These ohne eine sol-
che Reserve?^^, Auch wenn sie (und zwar ebenfalls in Anführungs-
zeichen) von ,Gemeinschaftsrecht/?^? spricht, lásst die Regierung über
Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 4.1.
Ipsen S. 1073 (Kursivstellung durch den Verfasser).
Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 2.
Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 10.
Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 4.
Siehe hierzu Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 112: ,EWR-Recht ist supranationales Recht".
Regierung (Diskussionspapier) S. 3.
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