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* ob unter den Begriffen der ,Gesetze' und der ,Verordnungen'
in Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV nur Rechtsvorschriften des
Landes-, oder auch des Vólkervertragsrechts zu verstehen
sind936, Je nachdem ist die Voraussetzung dafür erfüllt, dass
nicht nur das Landes-, sondern auch das Vólkervertragsrecht
der Normenkontrolle unterliegt93;
* ob vólkerrechtliche Vertráge im Landesrecht dann an die
Stelle formeller Gesetze treten können, wenn ihre Durchfüh-
rung den Erlass von Verordnungen bedingt. Dieser Gesichts-
punkt bezieht sich auf den Bestand und Inhalt eines völkerver-
tragsrechtlichen Verordnungsrechts, das neben dem landesrecht-
lichen steht?38,
Die Rechtsnatur des Vólkervertrags- im Landesrecht ist vor
allem deshalb kritisch, weil es bei dieser Frage um die Voraussetzun-
gen geht, unter denen das Vólkervertrags- im Landesrecht angerufen
und zur Geltung gebracht werden kann. Damit stehen ein weiteres
Mal Gesichtspunkte der Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsinteres-
sen der Einzelnen im Mittelpunkt.
Wie z.B. des Wirtschaftsvertragsrechts (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Bundes-
ratsverordnungen, die in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsvertráge gelten). Siehe hierzu
Gubser S. 21f. In seiner Praxis zur formellen Verfassungsmássigkeit des Vólkervertragsrechts
scheint der Staatsgerichtshof davon auszugehen, dass auch die in Liechtenstein aufgrund der
Wirtschaftsvertráge geltenden Schweizerischen Rechtsvorschriften einen Gegenstand der
Normenkontrolle bilden kónnen; siehe hierzu die folgende Fussnote sowie das 24. Kapitel
PK. 2.
In StGH 1997/28, LES 3/1999 S. 152 hat der Staatsgerichtshof bestátigt, auch Verordnungen
des Schweizerischen Bundesrates, die aufgrund des Zollanschlussvertrages in Liechtenstein
Anwendung finden", im Rahmen einer ,grosszügige(n) Praxis" als , Verordnungen iS von Art
28 Abs 2 SIGHG bezeichnet" zu haben, was „grundsätzlich gerechtfertigt“ erscheine, nach-
dem ,die Verwendung weiter Verordnungs- und Gesetzesbegriffe bei der Einleitung des Nor-
menkontrollverfahrens Gewáhr dafür bietet, dass das System der Normenkontrolle nicht aus-
gehóhlt wird". Diese Praxis ist abzulehnen: Die Unterstellung des Wirtschaftsvertragsrechts
unter die Normenkontrolle (Überprüfung der formellen oder der materiellen Verfassungsmá-
ssigkeit) geht über den verfassungs- und gesetzmássig festgelegten Kompetenzkatalog des
Staatsgerichtshofes hinaus; siehe hierzu das 24. Kapitel Pkte. 3.1.1. und 3.2.2 sowie das 25.
Kapitel Pkte. 3.1.1 und 3.2.1.
Siehe hierzu das 12. Kapitel.
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