Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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* ob unter den Begriffen der ,Gesetze' und der ,Verordnungen' 
in Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV nur Rechtsvorschriften des 
Landes-, oder auch des Vólkervertragsrechts zu verstehen 
sind936, Je nachdem ist die Voraussetzung dafür erfüllt, dass 
nicht nur das Landes-, sondern auch das Vólkervertragsrecht 
der Normenkontrolle unterliegt93; 
* ob vólkerrechtliche Vertráge im Landesrecht dann an die 
Stelle formeller Gesetze treten können, wenn ihre Durchfüh- 
rung den Erlass von Verordnungen bedingt. Dieser Gesichts- 
punkt bezieht sich auf den Bestand und Inhalt eines völkerver- 
tragsrechtlichen Verordnungsrechts, das neben dem landesrecht- 
lichen steht?38, 
Die Rechtsnatur des Vólkervertrags- im Landesrecht ist vor 
allem deshalb kritisch, weil es bei dieser Frage um die Voraussetzun- 
gen geht, unter denen das Vólkervertrags- im Landesrecht angerufen 
und zur Geltung gebracht werden kann. Damit stehen ein weiteres 
Mal Gesichtspunkte der Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsinteres- 
sen der Einzelnen im Mittelpunkt. 
Wie z.B. des Wirtschaftsvertragsrechts (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Bundes- 
ratsverordnungen, die in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsvertráge gelten). Siehe hierzu 
Gubser S. 21f. In seiner Praxis zur formellen Verfassungsmássigkeit des Vólkervertragsrechts 
scheint der Staatsgerichtshof davon auszugehen, dass auch die in Liechtenstein aufgrund der 
Wirtschaftsvertráge geltenden Schweizerischen Rechtsvorschriften einen Gegenstand der 
Normenkontrolle bilden kónnen; siehe hierzu die folgende Fussnote sowie das 24. Kapitel 
PK. 2. 
In StGH 1997/28, LES 3/1999 S. 152 hat der Staatsgerichtshof bestátigt, auch Verordnungen 
des Schweizerischen Bundesrates, die aufgrund des Zollanschlussvertrages in Liechtenstein 
Anwendung finden", im Rahmen einer ,grosszügige(n) Praxis" als , Verordnungen iS von Art 
28 Abs 2 SIGHG bezeichnet" zu haben, was „grundsätzlich gerechtfertigt“ erscheine, nach- 
dem ,die Verwendung weiter Verordnungs- und Gesetzesbegriffe bei der Einleitung des Nor- 
menkontrollverfahrens Gewáhr dafür bietet, dass das System der Normenkontrolle nicht aus- 
gehóhlt wird". Diese Praxis ist abzulehnen: Die Unterstellung des Wirtschaftsvertragsrechts 
unter die Normenkontrolle (Überprüfung der formellen oder der materiellen Verfassungsmá- 
ssigkeit) geht über den verfassungs- und gesetzmássig festgelegten Kompetenzkatalog des 
Staatsgerichtshofes hinaus; siehe hierzu das 24. Kapitel Pkte. 3.1.1. und 3.2.2 sowie das 25. 
Kapitel Pkte. 3.1.1 und 3.2.1. 
Siehe hierzu das 12. Kapitel. 
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