Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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standsfesten’ Bestimmungen gehören aber auch das HG sowie 
die Verfahren eines ‚Misstrauensantrages’ gegen den Landes- 
fürsten einerseits und einer ‚Abschaffung der Monarchie’ an- 
dererseits®”. Ohne Rücksicht darauf, dass diese beiden Ver- 
fahren nur in der Theorie, nicht aber in der Praxis irgendeine 
Bedeutung erfahren dürften858, ist aus der Revision von Art. 
10 LV durch die Verfassung vom 16. Márz 2008 in einem ar- 
gumentum e contrario zu schliessen, dass diese Revision Eingrif- 
fe in Verfassungsgrundsátze wie die Gewaltenteilung (Art. 2 
LV) oder das Legalitátsprinzip (ausserhalb von Art. 33 Abs. 2 
LV) ohne weiteres ermóglicht859 — mit dem Unterschied jedoch, 
dass die Verfassungsgerichtsbarkeit in Zukunft auf ein Min- 
destmass beschrünkt sein wird990, Verfassungsschranken be- 
stehen in diesem Umfang nicht! — im Gegenteil862, Art. 10 
Art. 3, Art. 13ter und Art. 113 LV. 
Siehe hierzu Batliner (Diskussionsbeitrag) S. 18f (Rdziff. 25ff) für das ,Misstrauensantrags- 
verfahren’ und S. 10ff (Rdziff. 7ff) fir das ,Monarchieabschaffungsverfahren’. 
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolge einer Ausübung des Notverordnungsrechts 
nach Massgabe der Revision von Art. 10 LV durch die Verfassung vom 16. März 2003 nicht in 
einer ,Aufhebung' von Bestimmungen der LV, sondern nur in der ,Einschránkung ihrer An- 
wendbarkeit' bestehen soll; siehe zu dieser Differenzierung Batliner/Kley/Wille (Memorandum) 
S. 7ff (Rdziff. 17ff bzw. 19): ,Der neu vorgeschlagene Art. 10 Abs. 2 stellt (arg. e contrario) 
klar, dass die Notstandsverordnung einen Grossteil der Verfassung einschránken und damit 
auch lahmlegen kann". Siehe zu allem Batliner (Diskussionsbeitrag) S. 62 (Rdziff. 105). 
Siehe hierzu und zur Beseitigung von Art. 112 LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 
Batliner (Diskussionspapier) S. 20ff (vor allem Rdziff. 42ff) sowie Batliner/Kley/Wille (Memo- 
randum) S. 8 (Rdziff. 25). 
Siehe zur Reformbedürftigkeit des Notverordnungsrechts — die eine Aufnahme formeller und 
materieller Schranken zu umfassen hátte — Batliner (Diskussionsbeitrag) S. 70 (Randziffer 
121). 
Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfassung vom 16. Márz 2003 in Art. 10 
Abs. 2LV in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 2 EMRK zwar eine Reihe ‚notstandsfester’ 
Grundrechte aufführt, die in Art. 15 Abs. 1 EMRK aufgeführten ‚Notstandsfälle’ jedoch nicht 
(Krieg oder anderer öffentlicher Notstand, der das Leben der Nation bedroht). Diese Differen- 
zierung ist nicht nur inkonsequent, sondern widerspricht auch dem Umstand, dass der 
Staatsgerichtshof der EMRK in Liechtenstein Verfassungsrang zugebilligt hat; siehe hierzu 
StGH 1995/21, LES 1/1997 S. 28 (ständige Rechtsprechung) sowie das 13. Kapitel Pkt. 5. 
Eine Aufführung der ,notstandsfesten' Grundrechte i.S.d. Art. 15 Abs. 2 EMRK ist aus diesem 
Grunde gar nicht erforderlich — es sei denn, dass dieser Vorgang zum Ausdruck bringen soll, 
dass die Ausrichtung der liechtensteinischen Verfassungsordnung auf die Lehre des Monis- 
mus’ geändert werden soll. Winkler (Analyse) S. 149 scheint eine solche Umkehrung zumin- 
dest in Kauf zu nehmen, wenn es heisst, dass durch Art. 10 Abs. 2 LV (nur) „bestimmte In- 
halte“ der EMRK „“verbindliche Inhalte der Verfassungsurkunde bzw. des Grundgesetzes von 
Liechtenstein werden (sollen)“. Soll die Ausrichtung der liechtensteinischen Verfassungsord- 
nung auf die Lehre des Monismus’ geändert werden, würde durch die Verfassung vom 16. 
März 2003 aber auch das Adoptionsprinzip in Frage gestellt, das einen Verfassungsrundsatz 
bildet; siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 4.1. Und: Wäre dem so, würde dies nichts anderes be- 
deuten, als dass die Verfassung vom 16. März 2003 einen Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1 
EMRK wenn nicht zum Ergebnis haben soll, so doch in Kauf zu nehmen scheint. Denn aus 
welchem anderen Grund erfolgt die Differenzierung zwischen der Behandlung der ‚Not- 
standsfälle’ und der ‚notstandsfesten Grundrechte’ i.S.v. Art. 15 EMRK in der Revision von 
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