Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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(vermeintlich) bewahrenden Impetus der Verfassungsände- 
rungsvorschláge S.D. des Landesfürsten vom 2. August 2002 
gemessen - paradoxerweise nichts anderes belegt als eine 
(mehrheitliche) Abwendung von allem Bestandhaften und Be- 
standgarantierenden. Der Charakter und der Verlauf der sog. 
Verfassungsdiskussion sind nur unter den Bedingungen einer 
nicht nur geschichtlichen, sondern vor allem auch staats- und 
verfassungsrechtlichen Traditionslosigkeit móglich, in der die 
Idee eines revisionsresistenten Kerns der liechtensteinischen 
Verfassungsordnung zuerst entwurzelt worden und danach 
untergegangen ist. 
« Aufgrund von Art. 10 zweiter Satz LV i.d.F.d. Verfassung vom 
5. Oktober 1921 hatte der Landesfürst852 in dringenden Fäl- 
len ... das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates” 
vorzukehren. Im Rahmen dieses sog. Notverordnungsrechts953 
enthielt die LV , keine ausdrückliche festgesetzte inhaltliche 
Beschränkung. Damit entfällt ... die ... Bedingung, dass der In- 
haber des Notverordnungsrechtes nicht gegen die Verfassung 
verstossen dürfe^9894, Auch wenn der Landesfürst „sein Recht 
an der Staatsgewalt" aufgrund von Art. 7 Abs. 1 LV ,in Ge- 
mássheit dieser Verfassung" auszuüben hat, spricht der Um- 
stand, dass vor dem Inkrafttreten der Verfassung vom 16. 
März 2003 keine formellen oder materiellen Beschränkungen 
des Notverordnungsrechts bestanden haben®, für die These 
eines Fehlens von Verfassungsschranken. 
In der Verfassung vom 16. März 2003 ist das Notverord- 
nungsrecht zwar insofern revidiert worden, als — vor allem — 
eine Reihe von Grundrechten nicht beschránkt werden dürfen, 
d.h. ,notstandsfest' gemacht werden. Zu diesen Grundrechten 
gehört das in den Art. 2 bis 4 EMRK kodifizierte ius cogens des 
Rechts auf Leben, die Garantie der nulla poena sine lege sowie 
das Verbot der Folter, der unmenschlichen Bestrafung, der 
Sklaverei und der Zwangsarbeit956, Zu den in Zukunft ,not- 
von Art. 112 LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921, der dieses Machtgefüge an die von 
der LV gesetzten Schranken band, wird der Rechts- und Verfassungsstaat auch unter dem 
Titel der Verfassungsschranken ausgehóhlt. Seinem und dem weiteren Verfall der politischen 
Kultur wird damit auch unter diesem Gesichtspunkt Tür und Tor geóffnet. 
Und zwar nur der Landesfiirst und nicht auch die Regierung; siehe hierzu Weber S. 163. 
Siehe hierzu statt vieler Weber S. 162ff und S. 238ff. 
Steger (Landtag) S. 80. Siehe zu allem Weber S. 163ff m.w.H. 
Wie dies z.B. in Bezug auf die EMRK der Fall ist (Art. 15 EMRK). 
Art. 10 Abs. 2LV. 
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