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dieser Hinweis nicht nur zutreffend, sondern massgeschneidert
zu sein. Danach existiert - um mit den Worten Haefligers zu
sprechen - auch in der liechtensteinischen Verfassungsord-
nung ein ,kleiner Kreis von Rechtspositionen ..., die einen so
hohen Rang einnehmen, dass sie auch auf dem Wege einer
Revision nicht ausser Kraft gesetzt werden kônnen“881. Worin
diese Rechtspositionen bestehen, lässt sich aus diesem Um-
stand jedoch nicht erschliessen.
* Im Zuge einer Antwort auf die Frage nach dem Bestand und
Inhalt von Verfassungsschranken gehen starre rechtstheoreti-
sche bzw. — wissenschaftliche Standpunkte — auf die z.B. Hoch
hingewiesen hat — deshalb an der Wirklichkeit vorbei, weil sie
die Dimension der gesellschaftlichen und der politischen Wahrneh-
mung ignorieren. Ein Beispiel hierfür bildet die sog. Verfas-
sungsdiskussion, die unter Bedingungen geführt worden ist, die
sich dem von Thiirer postulierten ,’Gerechtigkeitstopos’ des
‚fairen demokratischen Verfahrens’“832 widersetzt haben.
Auf der Grundlage der Verfassung vom 16. März 2003
steht ein Umbau der liechtensteinischen Verfassungsordnung
in einem Ausmass bevor, wie es in der Vergangenheit nicht
nur kaum für móglich gehalten worden ist933, sondern wie es
auch der Verfassungsevolution widerspricht, die im Jahre 1921
die Schópfung eines ,Verfassungsvertrages”834 zwischen Lan-
desfürst und Staatsvolk hervorgebracht hat. Ein Beispiel für
die Dimension dieser Änderungen ist der Komplex der Regie-
rungsentlassung (Art. 80 LV)835, Kompetenzverschiebungen wie
diese betreffen die Tátigkeit nicht nur der Legislative und der
Judikative, sondern auch der Exekutive in ihrem Kern, und
zwar sowohl absolut als auch relativ, d.h. im Verhältnis zwi-
schen Monarchie und Demokratie - sie stürzen, wie es von
Batliner hervorgehoben worden ist, ,die bisherige Ordnung
4836
um^999,
Haefliger S. 478.
Thürer (Gerechtigkeit) S. 95.
Im gleichen Sinne wohl Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 209.
Siehe hierzu statt vieler Allgàuer S. 33.
Siehe hierzu Herbert Wille, Der parlamentarische Charakter der Regierung und die Amtsent-
hebung in der geltenden Verfassung, in: http://www.dese.li
Batliner (Diskussionsbeitrag) S. 3. Die Verfassungsánderungsvorschláge S.D. des Landesfür-
sten vom 2. August 2002 sind zum Gegenstand zahlreicher, sich in ihrem Ergebnis wider-
sprechender Rechtsgutachten geworden. Stellvertretend für jene Rechtsgutachten, die diese
Vorschláge unterstützen, wird in der Folge auf Winkler (Analyse) hingewiesen. Diese Analyse
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