Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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einzugehen hatte807, Die Art und Weise, wie sich der Staatsgerichts- 
hof diesem Thema genáhert hat, erinnert an das Wort von Willoweit 
in Bezug auf das , Gleichgewicht zwischen dem monarchischen und 
dem demokratischen Gedanken"898; ]n StGH 1993/8 hat der Staats- 
gerichtshof nicht nur ,mit deutlichen Worten seine Kontrollkompe- 
tenz auch über das Organhandeln des Fürsten in Anspruch genom- 
men"809, sondern sich in diesem Rahmen auch darum bemüht, jenen 
‚Geist‘ der LV zur Geltung zu bringen, auf den in Art. 114 LV Bezug 
genommen wird, der nach Winkler ein „verbindliche(s) Richtmass“810 
bildet und der nach Batliner „zum verfassungsrechtlichen Bestand 
záhlt"9!!, Der Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 1993/8 liegt ein 
(von S.D. dem Landesfiirsten bestrittenes®12) Bewusstsein zugrunde, 
nach dem sich ein môglichst ausgeglichenes Zusammenspiel der Staatsge- 
walten auch — aber nicht nur — im Bereich der Auswärtigen Gewalt 
einzustellen hat8!2, Unter diesem Gesichtspunkt bezieht sich StGH 
1993/8 auf Verfassungsschranken. Staatsvertragsschranken sind in die- 
sem Erkenntnis nicht zur Sprache gekommen. 
Im Übrigen ist der Praxis des Staatsgerichtshofes in Bezug auf 
die Frage, ob die LV ,revisionsresistente' Bestandteile im Sinne von 
unverriickbaren, mehrheitsfesten Schranken”814 enthilt, so gut wie 
nichts zu entnehmen. Erst in jüngster Zeit, so vor allem in StGH 
1998/61, sind Umrisse von Verfassungs- in Form von Staatsvertrags- 
schranken wieder in Erscheinung getreten — wenn auch viel zu unbe- 
In StGH 1993/8, LES 3/1993 S. 97 hat der Staatsgerichtshof die Rolle und Funktion des 
Landesfürsten als Staatsoberhaupt sowohl positiv als auch negativ charakterisiert, indem er 
ihm die Aufgabe zugewiesen hat, „die Darstellung grosser Zusammenhänge und die Angabe 
langfristiger Entwicklungsziele verantwortlich“ zu sein. Siehe zu diesem Erkenntnis Thürer 
(Gerechtigkeit) S. 95ff. 
Willoweit (Stellvertretung) S. 124. Siehe hierzu statt vieler Alexander Ignor, Monarchisches 
und demokratisches Prinzip in der liechtensteinischen Verfassungsentwicklung, in: Liechten- 
stein - Fürstliches Haus und staatliche Ordnung, 2. Aufl., Vaduz 1988, S. 465ff, oder Dietmar 
Willoweit, Fürstenamt und Verfassungsordnung, in: Liechtenstein - Fürstliches Haus und 
staatliche Ordnung, 2. Aufl., Vaduz 1988, S. 4871f. 
Héfling (Verfassungsbeschwerde) S. 142. 
Winkler (Staatsvertráge) S. 120. 
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 11. 
Siehe zur Reaktion S.D. des Landestürsten auf StGH 1993/8 Batliner/Kley/Wille (Memoran- 
dum) S. 4 (Rdziff. 7). 
Insofern handelt es sich bei StGH 1993/8 nicht zuletzt auch um einen Rückgriff auf Vorstel- 
lungen über das Verháltnis zwischen Monarchie und Demokratie bei der Schaffung der LV vor 
einem dreiviertel Jahrhundert, auf deren Brisanz Batliner (Aktuelle Fragen) S. 13 hingewiesen 
hat. 
Ritter (Besonderheiten) S. 8. 
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