Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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oder zugleich auch externe auswärtige Beziehungen. Eine flexible 
Verfassungsauslegung ist daher angebracht. Sie soll den Verfas- 
sungsaufbau als solchen nicht gefährden, sondern soll im Gegenteil 
dazu dienen, die tragenden Grundsätze der Verfassung zu erhalten. 
Ausgangspunkt bei dieser Verfassungsinterpretation dürfte sein, 
dass die Verfassung es als normal ansieht, dass völkerrechtliche Ver- 
träge Auswirkungen auf die Rechte und Individuen haben ... Dane- 
ben bedeutet die Mitwirkung bei internationalen Organisationen, 
namentlich solchen mit Regelungs- und Verordnungskompetenzen, 
regelmässig die Uebertragung punktueller Hoheitsrechte auf zwi- 
schenstaatliche Institutionen. In Liechtenstein wie in allen seinen 
Nachbarländern stellt sich das Problem, ob man bei jeder derartigen 
Regelungskompetenz eine verfassungswesentliche, verfassungs- 
durchbrechende Abweichung von Zuständigkeitsvorschriften sehen 
soll ... Die Regierung ist der Meinung, dass Liechtenstein dem Bei- 
spiel aller anderen westeuropäischen Staaten folgen sollte und diese 
Auswirkungen zunehmender Interdependenz und zwischenstaatli- 
cher Kooperation als normale Beschränkung moderner staatlicher 
Souveränität betrachten sollte, und nicht als Abweichung von rigi- 
den, keine Ausnahme duldenden Verfassungsvorschriften"790, 
In jüngster Zeit haben Batliner/Kley/Wille darauf hingewiesen, 
dass Art. 18 Abs. 2 HG unter den Bedingungen der Verfassung vom 
16. Márz 2003 , den staatsvertragsschliessenden Organen Grenzen (setzt) 
und ... sie zu Handlungen verpflichtet"9!. 
Praxis 
Von Wille ist darauf hingewiesen worden, dass der Staatsgerichtshof 
eine Reihe von Verfassungsgrundsátzen ,schon sehr früh in seine 
Praxis miteinbezogen"/9? hat. Diese , Rechtsprinzipien"793 sind sol- 
che, ,die sich aus der Verfassung herleiten lassen oder bei denen es 
sich um in der Verfassung ‚ausgeprägte Grundsätze‘” handelt „und 
nicht um Rechtssätze, die man zur Verfassung im materiellen Sinn 
rechnet. Denn diese sind Rechtssätze des (einfachen) Gesetzge- 
bers“/94 Zu den vom Staatsgerichtshof anerkannten Grundsätzen, 
Postulatsbeantwortung S. 12f. 
Batliner/Kley/Wille (Memorandum) S. 19 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
Wille (Normenkontrolle) S. 285. 
Wille (Normenkontrolle) S. 285. 
Wille (Normenkontrolle) S. 285. 
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