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„Grundprinzipien der Verfassung“, zu denen die folgenden gezählt
werden: „die unmittelbare Demokratie, der Parlamentarismus, die
Gewaltenteilung, die politischen Rechte der Bürger, der Rechtsstaat
und die Unabhängigkeit der Gerichte“784,
Gubser weist darauf hin, das die in Art. 8 Abs. 2 LV als Mög-
lichkeit vorgesehene „Beeinträchtigung von Rechten der Bürger” da-
durch eingeschränkt werde, „dass die Substanz der Grundrechte
nicht angetastet werden darf, ansonsten die Verfassung von ‚Aufhe-
bung' der Rechte hátte sprechen müssen"795, Kohlegger entfernt sich
von diesem Standpunkt mit dem Postulat, dass dann, wenn durch
völkerrechtliche Verträge „Grundrechte eingeschränkt“ würden,
dem „innerstaatlichen Gültigkeitserfordernis eines Gesetzesbeschlus-
ses ... mit verfassungsándernder Mehrheit"/89 entsprochen werden
müsse. Nach Kohlegger ist eine Einschrünkung der von der LV garan-
tierten Grundrechte unter dieser Voraussetzung also móglich. Batli-
ner stellt, aber beantwortet nicht die Frage, ,ob nicht der ganze
EMRK-Gehalt als materielle Schranke gelten sollte"787,
In der Postulatsbeantwortung heisst es, die Frage, ob ,ein Ver-
trag von der Verfassung abweichen (darf)", sei „zur Zeit offen und
ungelôst“788, In SGH XIII. /1947-1954 habe der Staatsgerichtshof ,die
Meinung vertreten, es dürfe durch Vertrag von Verfassungsbestim-
mungen abgewichen werden“/89, Die Regierung sei jedoch „der Auf-
fassung, dass man Artikel 8 Absatz 2 auch enger deuten kann. Die
Zustimmung des Landtages ist erforderlich, wenn die Rechtsposition
von Individuen durch Vertrag verändert werden soll. Damit ist noch
nicht gesagt, dass es sich um eine verfassungsändernde Modifikation
von Rechtspositionen handelt. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen,
dass ein Staatsvertrag höchstens in Ausnahme- und Notsituationen
von der Verfassung abweichen darf und dass die Entscheidung von
1947 nicht einen allgemeinen Freibrief für Verfassungsdurchbre-
chungen durch Staatsverträge aufstellen durfte oder konnte. Sinn-
vollerweise kann man diese Frage nicht allgemein beantworten. Es
geht darum, ob es sich um grundsätzliche Werturteile der Verfassung
handelt, welche auch die vertragsschliessende Gewalt verpflichten,
sowie darum, ob eine Norm bloss interne Beziehungen regeln soll
Winkler (Analyse) S. 146.
Gubser S. 21.
Kohlegger (Prüfung) S. 5.
Batliner (Volksrechte) S. 162.
Postulatsbeantwortung S. 11.
Postulatsbeantwortung S. 11.
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