Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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„Grundprinzipien der Verfassung“, zu denen die folgenden gezählt 
werden: „die unmittelbare Demokratie, der Parlamentarismus, die 
Gewaltenteilung, die politischen Rechte der Bürger, der Rechtsstaat 
und die Unabhängigkeit der Gerichte“784, 
Gubser weist darauf hin, das die in Art. 8 Abs. 2 LV als Mög- 
lichkeit vorgesehene „Beeinträchtigung von Rechten der Bürger” da- 
durch eingeschränkt werde, „dass die Substanz der Grundrechte 
nicht angetastet werden darf, ansonsten die Verfassung von ‚Aufhe- 
bung' der Rechte hátte sprechen müssen"795, Kohlegger entfernt sich 
von diesem Standpunkt mit dem Postulat, dass dann, wenn durch 
völkerrechtliche Verträge „Grundrechte eingeschränkt“ würden, 
dem „innerstaatlichen Gültigkeitserfordernis eines Gesetzesbeschlus- 
ses ... mit verfassungsándernder Mehrheit"/89 entsprochen werden 
müsse. Nach Kohlegger ist eine Einschrünkung der von der LV garan- 
tierten Grundrechte unter dieser Voraussetzung also móglich. Batli- 
ner stellt, aber beantwortet nicht die Frage, ,ob nicht der ganze 
EMRK-Gehalt als materielle Schranke gelten sollte"787, 
In der Postulatsbeantwortung heisst es, die Frage, ob ,ein Ver- 
trag von der Verfassung abweichen (darf)", sei „zur Zeit offen und 
ungelôst“788, In SGH XIII. /1947-1954 habe der Staatsgerichtshof ,die 
Meinung vertreten, es dürfe durch Vertrag von Verfassungsbestim- 
mungen abgewichen werden“/89, Die Regierung sei jedoch „der Auf- 
fassung, dass man Artikel 8 Absatz 2 auch enger deuten kann. Die 
Zustimmung des Landtages ist erforderlich, wenn die Rechtsposition 
von Individuen durch Vertrag verändert werden soll. Damit ist noch 
nicht gesagt, dass es sich um eine verfassungsändernde Modifikation 
von Rechtspositionen handelt. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, 
dass ein Staatsvertrag höchstens in Ausnahme- und Notsituationen 
von der Verfassung abweichen darf und dass die Entscheidung von 
1947 nicht einen allgemeinen Freibrief für Verfassungsdurchbre- 
chungen durch Staatsverträge aufstellen durfte oder konnte. Sinn- 
vollerweise kann man diese Frage nicht allgemein beantworten. Es 
geht darum, ob es sich um grundsätzliche Werturteile der Verfassung 
handelt, welche auch die vertragsschliessende Gewalt verpflichten, 
sowie darum, ob eine Norm bloss interne Beziehungen regeln soll 
Winkler (Analyse) S. 146. 
Gubser S. 21. 
Kohlegger (Prüfung) S. 5. 
Batliner (Volksrechte) S. 162. 
Postulatsbeantwortung S. 11. 
Postulatsbeantwortung S. 11. 
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