Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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auch für zukünftige Verfassungsánderungen verbindlich"/77, Unbe- 
stritten ist in der Lehre schliesslich, dass im Unmóglichen oder Un- 
durchführbaren von vornherein eine Verfassungsschranke liegt"/8. 
In jüngster Zeit haben Batliner/Kley/Wille darauf hingewiesen, 
dass sich Art. 18 Abs. 2 HG unter den Bedingungen der Verfassung 
vom 16. Márz 2003 ,über die staatliche Verfassung (erhebt) und ... 
dieser materielle Schranken (setzt)“ 779, 
Die zwischenstaatliche Seite: Staatsvertragsschranken 
Thürer erklärt unter dem Titel , Schranken bei der Eingehung vólker- 
rechtlicher Bindungen", dass ,die Befugnis Liechtensteins zur Be- 
gründung vólkerrechtlicher Verpflichtungen ... verfassungsrechtlich 
nicht unbegrenzt (ist). Dabei kónnen sich insbesondere die in der 
Landesverfassung anerkannten Grundrechte, zumindest in ihrem 
Kerngehalt, als Schranken der staatlichen Vertragsschliessungsbe- 
fugnis erweisen. Da Ziel- und Grundwerte-Bestimmungen der liech- 
tensteinischen Verfassung sich heute aber weitgehend mit derjenigen 
der Vólker'verfassungs'ordnung decken, dürften diese Verfassungs- 
schranken in der Praxis nur in Extremfällen zu praktischer Wirksam- 
keit gelangen"780, 
Nach Winkler und der Regierung betreffen die in den Zustim- 
mungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV enthaltenen Materien 
,durchwegs das Verfassungsrecht"7?!. Dies bedeute jedoch nur, dass 
vólkerrechtliche Vertráge, die einer Genehmigung gemäss Art. 8 Abs. 
2 LV bedürfen (Staatsvertrüge), ,materiell über den Gesetzen, formell 
und inhaltlich aber unter der Landesverfassung stehen. Daraus folgt, 
dass auch die gemáss Art. 8 Abs. 2 der LV zustimmungsbedürftigen 
Staatsvertráge zur Verfassung nicht im Widerspruch stehen dürfen, mag 
ihnen der Landtag auch zugestimmt haben""9, Durch einen Staats- 
vertrag kónne ,weder eine Totalrevision noch eine Partialrevision 
der Verfassung erfolgen"795; dies gilt nach Winkler vor allem für die 
Willoweit (Stellvertretung) S. 124 sowie Batliner (Sanktion) S. 131. 
Ritter (Besonderheiten) S. 8 sowie Batliner (Volksrechte) S. 163. 
Batliner/Kley/Wille (Memorandum) S. 19 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 120f. 
Winkler (Prüfung) S. 8 sowie gleichlautend die Regierung (Schreiben vom 22. Oktober 2002) 
S.5. 
Winkler (Prüfung) S. 8 sowie gleichlautend die Regierung (Schreiben vom 22. Oktober 2002) 
S. 5 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
Winkler (Analyse) S. 146. 
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