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auch für zukünftige Verfassungsánderungen verbindlich"/77, Unbe-
stritten ist in der Lehre schliesslich, dass im Unmóglichen oder Un-
durchführbaren von vornherein eine Verfassungsschranke liegt"/8.
In jüngster Zeit haben Batliner/Kley/Wille darauf hingewiesen,
dass sich Art. 18 Abs. 2 HG unter den Bedingungen der Verfassung
vom 16. Márz 2003 ,über die staatliche Verfassung (erhebt) und ...
dieser materielle Schranken (setzt)“ 779,
Die zwischenstaatliche Seite: Staatsvertragsschranken
Thürer erklärt unter dem Titel , Schranken bei der Eingehung vólker-
rechtlicher Bindungen", dass ,die Befugnis Liechtensteins zur Be-
gründung vólkerrechtlicher Verpflichtungen ... verfassungsrechtlich
nicht unbegrenzt (ist). Dabei kónnen sich insbesondere die in der
Landesverfassung anerkannten Grundrechte, zumindest in ihrem
Kerngehalt, als Schranken der staatlichen Vertragsschliessungsbe-
fugnis erweisen. Da Ziel- und Grundwerte-Bestimmungen der liech-
tensteinischen Verfassung sich heute aber weitgehend mit derjenigen
der Vólker'verfassungs'ordnung decken, dürften diese Verfassungs-
schranken in der Praxis nur in Extremfällen zu praktischer Wirksam-
keit gelangen"780,
Nach Winkler und der Regierung betreffen die in den Zustim-
mungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV enthaltenen Materien
,durchwegs das Verfassungsrecht"7?!. Dies bedeute jedoch nur, dass
vólkerrechtliche Vertráge, die einer Genehmigung gemäss Art. 8 Abs.
2 LV bedürfen (Staatsvertrüge), ,materiell über den Gesetzen, formell
und inhaltlich aber unter der Landesverfassung stehen. Daraus folgt,
dass auch die gemáss Art. 8 Abs. 2 der LV zustimmungsbedürftigen
Staatsvertráge zur Verfassung nicht im Widerspruch stehen dürfen, mag
ihnen der Landtag auch zugestimmt haben""9, Durch einen Staats-
vertrag kónne ,weder eine Totalrevision noch eine Partialrevision
der Verfassung erfolgen"795; dies gilt nach Winkler vor allem für die
Willoweit (Stellvertretung) S. 124 sowie Batliner (Sanktion) S. 131.
Ritter (Besonderheiten) S. 8 sowie Batliner (Volksrechte) S. 163.
Batliner/Kley/Wille (Memorandum) S. 19 (Kursivstellung durch den Verfasser).
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 120f.
Winkler (Prüfung) S. 8 sowie gleichlautend die Regierung (Schreiben vom 22. Oktober 2002)
S.5.
Winkler (Prüfung) S. 8 sowie gleichlautend die Regierung (Schreiben vom 22. Oktober 2002)
S. 5 (Kursivstellung durch den Verfasser).
Winkler (Analyse) S. 146.
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