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mung der aufgrund dieses Artikels in Liechtenstein anwendbaren
Bundesgesetzgebung“ 685 liefern kann®8®; wo das Zollvertragsrecht
beginnt und wo es endet, geht aus Art. 4 ZV nur ansatzweise her-
vor887, Trotz dieser Schwierigkeit bedarf die Homogenität innerhalb
der Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz nicht nur
einer einheitlichen Rechtssetzung, sondern auch einer solchen Rechts-
durchsetzung.
In der Lehre®88 ist vor diesem Hintergrund darauf hingewie-
sen worden, dass sich die Schweiz und Liechtenstein ein unterschied-
liches Verständnis der Rechtsnatur von Art. 4 ZV zu eigen gemacht
haben. Dieser Meinungsstreit, der z.B. im Bereich des materiellen
Strafrechts eskaliert°89, geht (neben den Nachwirkungen des unter-
schiedlichen Verhältnisses aus der Zeit des Vertragsabschlusses®°0)
auf die unterschiedlichen Interessen zurück, die innerhalb der gemein-
samen Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehen: Wird Art. 4
ZV als unmittelbarer Geltungsgrund verstanden, nähert sich die Stel-
lung Liechtensteins jener eines Kantons mehr oder weniger an; wird
Art. 4 ZV als mittelbarer Geltungsgrund verstanden, entfernt sie sich
von dieser®91,
Die Schweiz (und zwar vor allem der Schweizerische Bundes-
rat®9 und das Schweizerische Bundesgericht®®) ist davon ausge-
gangen, dass sich die Geltung des Zollvertragsrechts aus Art. 4 ZV
unmittelbar ergibt. Den Anwendbarkeitsbefehl bildet, diesem Ver-
ständnis nach, nicht erst die Durchführung des Anwendbarkeitsver-
Becker (2. Teil) S. 81.
Siehe zu den Bemühungen, den Geltungsbereich des ZV (von Art. 4 ZV) zu bestimmen, den
Bundesrat (Beziehungen) S. 168ff.
Dieser Umstand ist auch unter den anderen Wirtschaftsverträgen als dem ZV der Fall; siehe
hierzu für das Patentrecht unter dem PSV Appel/Caspers S. 81f.
Siehe zu allem Becker (2. Teil) S. 76ff sowie dens. (Nachtrag) S. 70ff.
Siehe hierzu den Widerspruch zwischen den Aussagen in StGH 1990/5, LES 1/1991 S. 5:
„Ausgangspunkt für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts ist der vólkerrecht-
liche Grundsatz, dass Liechtenstein als souveráner Staat allein befugt ist, im Rahmen seiner
Gebietshoheit stratrechtliche Vorschriften zu erlassen" und beim Bundesrat (Beziehungen) S.
169: ,Die auch schon aufgeworfene Frage, ob das materielle Bundesstrafrecht einschränkend
und subsidiär nur insoweit massgebend sei, als sie betreffenden Widerhandlungen nicht
durch Strafbestimmungen des liechtensteinischen Rechts gedeckt sind, ist zu verneinen; der
Zollanschluss bedingt, dass der strafrechtliche Schutzwall, den die Schweiz für ihr Zollgebiet
errichtet hat, gleichermassen auch in dem diesem Zollgebiet angeschlossenen Fürstentum
gelten muss, unabhängig davon, ob das liechtensteinische Strafrecht Tatbestände kennt, die
mit Tatbeständen des schweizerischen Rechts übereinstimmen“.
Siehe hierzu Wille (Integration) S. 390ff.
Siehe hierzu Becker (2. Teil) S. 77 sowie dens. (Nachtrag) S. 69ff, vor allem S. 71.
Bundesrat (Botschaft) S. 168: ,Die Anwendung der betreffenden bundesrechtlichen Bestim-
mungen in Liechtenstein stützt sich direkt auf Artikel 4 des Zollanschlussvertrages".
BGE 1975 IV 111.
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