Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt mehrere 
Monate betragen kann und dies in der Regel auch tut; im jüngsten 
Falle waren es mehr als eineinhalb Jahre8^!. Nachdem eine ,dynami- 
sche^ Auslegung und Anwendung dieser Kundmachungen unmóg- 
lich ist (negative Rechtskraft der Bereinigungsrunden87?), kann der 
Vollzug des Wirtschaftsvertragsrechts in Liechtenstein nur auf der 
Grundlage jenes Zustands erfolgen, der in Bezug auf eine bestimmte 
Schweizerische Rechtsvorschrift im Liechtensteinischen Landesgesetz- 
blatt ausgewiesen ist. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass die 
Rechtslage nicht in der Schweiz, sondern in Liechtenstein von einem 
bestimmten Stichtag (dem Bereinigungs-Datum) an solange ‚einge- 
froren' ist, bis eine neue Bereinigung erfolgt bzw. bis eine neue 
Kundmachung (Bereinigungsrunde) herausgegeben worden ist. Auf 
diese Unabwendbarkeit — und auf das durch sie bedingte Rechtsgefälle — 
haben Batliner9/3 und. Gubser9/^ schon in den siebziger Jahren des 
vergangenen Jahrhunderts hingewiesen. Sie ist bis heute die gleiche 
geblieben. 
,Strukturelle^ bzw. ,institutionalisierte' Rechtsunterschiede in- 
nerhalb der Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz 
sind damit auch in Zukunft unausweichlich. Auf die Frage, wie dieses 
Phánomen in Theorie und Praxis zu behandeln ist, kann hier nicht 
eingegangen werden. Fest steht nur, dass eine Rückwirkung Schwei- 
zerischer Rechtsvorschriften wáhrend des ,Interregnums' zwischen 
zwei Bereinigungsrunden bzw. Kundmachungen aufgrund von Art. 
14 und 15 KmG ausgeschlossen ist879. 
Im Ergebnis hat sich unter den Wirtschaftsverträgen eine Si- 
tuation eingestellt, die dem Postulat Loebensteins entspricht, wonach 
,auslándisches Recht ... nicht ohne Mitwirkung der zur Rechtsetzung 
zustándigen Organe und ohne Vermittlung der Kenntnis der zu rezi- 
pierenden Normen durch die rechtsanwendenden Organe und die 
Normadressaten verbindlich sein (kann)"979. Diese Feststellung ist 
heute mehr zu denn je zu vertreten. Nicht zu verkennen ist jedoch, 
dass es sich beim Wirtschaftsvertragsrecht um exekutivisch erzeugtes 
Siehe hierzu oben Pkt. 3.2. 
Sidehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 3.1.2. 
Batliner (Beziehungen) S. 32f. 
Gubser S. 5f. 
Siehe hierzu StGH 1981/18, LES 2/1993 S. 42f sowie anderslautend Loebenstein (Besonder- 
heiten) S. 22. 
Loebenstein (Besonderheiten) S. 23. 
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