Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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kommen; so hat Gubser schon im Jahre 1978 von „tiefgreifende(n) 
Meinungsverschiedenheiten"99^ berichtet. Nachvollziehbar ist die 
Wahrscheinlichkeit von Diskrepanzen in der Handhabung von Art. 4 
ZV (und der anderen Anwendbarkeitsklauseln) allemal€65, Ob diese 
oder andere Meinungsunterschiede in der Gemischten Kommissi- 
on666 ausgetragen werden, ist nicht zu erschliessen. Ein Schiedsver- 
fahren gemäss Art. 43 ZV, das unter anderem auch einer Definition 
des Geltungsbereiches von Art. 4 ZV und damit dem Verständnis 
dieser Anwendbarkeitsklausel dienen kónnte997, scheint bis zum 
heutigen Tage nicht durchgeführt worden zu sein. 
Vor diesem Hintergrund ist einerseits hervorzuheben, dass die 
Kundmachungen des Wirtschaftsvertragsrechts den (nicht ganz un- 
problematischen) Anschein erwecken, bestimmte gewerbliche bzw. 
wirtschaftliche Tätigkeiten wie z.B. Vermittlungsgescháfte von ihrem 
Geltungsbereich auszuschliessen998 und dass andererseits eine Ero- 
sion von Prámissen festzustellen ist, die ursprünglich gegolten hat- 
ten999, Ob der Neuordnung im Bereich der Heilmittelgesetzge- 
bung$/0 ein Ausgleichsverfahren zwischen Liechtenstein und der 
Schweiz vorausgegangen ist, kann nicht ermittelt werden. Dass in 
diesen ebenso wie in anderen Fállen ein erhebliches Konfliktpotential 
besteht, liegt auf der Hand. 
Problematisch ist in jedem Falle der Umstand, dass der zeitliche 
Abstand zwischen dem Stichtag einer Bereinigungsrunde und ihrer 
Gubser S. 5. 
Zu denken ist z.B. an die Landwirtschaftsgesetzgebung bzw. an eine Angleichung der 
landwirtschaftlichen Subventionsregimes der Schweiz und Liechtensteins. 
Art. 9 der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz vom 2. November 1994 zum 
Vertrag vom 29. Márz 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das 
schweizerische Zollgebiet, LGBI. 1995 Nr. 77; LR 0.631.112.1. 
Siehe hierzu statt vieler Gyger S. 61. 
Siehe z.B. die Position 946.202 der Anlage | zum ZV i.d.F.d. Kundmachung vom 9. Juli 2002, 
LGBI. 2002 Nr. 93; LR 170.551.631, die dem Güterkontrollgesetz gilt (Bundesgesetz vom 13. 
Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militárisch verwendbarer Güter sowie besonderer 
militärischer Güter [GKG]; SR 946.202). 
Siehe z.B. die Position 941.41 der Anlage | zum ZV i.d.F.d. Kundmachung vom 9. Juli 2002, 
LGBI. 2002 Nr. 93; LR 170.551.631, die dem Sprengstoffgesetz gilt (Bundesgesetz vom 25. 
März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe; SR 941.41) und in der es heisst, das Spreng- 
stoffgesetz sei „anwendbar, soweit nicht in der liechtensteinischen Sprengstoffgesetzgebung 
entsprechende Bestimmungen enthalten sind“. Damit wird die Unmöglichkeit missachtet, in 
den vom ZV (oder von den anderen Wirtschaftsverträgen) erfassten Bereichen Recht zu set- 
zen, sofern dieses mit der in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsverträge anwendbaren 
Bundesgesetzgebung (dem Wirtschaftsvertragsrecht) materiell identisch ist. 
Siehe hierzu den aus mehreren Gründen interessanten Notenaustausch zwischen dem 
Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Geltung der schweizerischen Heil- 
mittelgesetzgebung in Liechtenstein vom 11. Dezember 2001, LGBI. 2001 Nr. 190; LR 
0.812.101. 
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