chen Gesichtspunkten “662 schon im Jahre 1988 angeregt worden wa-
ren983, Obwohl sie unter den Wirtschaftsvertrágen nach wie vor ein-
geschränkt ist, hat Liechtenstein der Schweiz eine Souveränität ab-
getrotzt, die jenem ‚dritten Weg’ entspricht, den Liechtenstein in der
Europäischen Integration am 1. Mai 1995 (dem Tag des EWR-
Beitritts) eingeschlagen hat.
Diese Emanzipation haben das Land und seine Institutionen
dem Pragmatismus der Schweiz im Allgemeinen und des Schweizeri-
schen Bundesrates im Besonderen zu verdanken. Es wird dem Ge-
schick Liechtensteins obliegen, die Gunst dieser Entwicklung vor al-
lem dann zu nützen, wenn es im Innenverhältnis des gemeinsamen
Rechts- und Wirtschaftsraumes zu einer unterschiedlichen Agenda
kommt. Diese Perspektive ist auch in Zukunft ohne weiteres möglich
wenn nicht gar wahrscheinlich. Ihr gilt der folgende Abschnitt.
Fazit und Ausblick
Die Entwicklung der Anwendbarkeitsverfahren zum heute prakti-
zierten Regime - d.h. die von der Schweiz und von Liechtenstein ge-
übte gemeinsame Definition des Wirtschaftsvertragsrechts im Zuge regel-
müssiger Bereinigungsrunden — hat zur Folge, dass der zunächst vom
Staatsgerichtshof und später vom Verfassungs- und Gesetzgeber ein-
geführte Filter einer Kundmachung des Wirtschaftsvertragsrechts (im
Liechtensteinischen Landesgesetzblatt) als Voraussetzung für dessen
Rechtskraft nicht nur jenseits, sondern auch diesseits des Rheins mit
Art. 27 erster Satz WVRK ohne weiteres vereinbar ist.
Dies ist deshalb der Fall, weil im Zuge dieser Entwicklung von
beiden Seiten anerkannt worden ist, dass die Herstellung von Tran-
sparenz über den Inhalt und Umfang des Wirtschaftsvertragsrechts
sowohl für die Schweiz als auch für Liechtenstein eine Geschäfts-
grundlage ihrer Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Sie be-
ruht insofern nicht nur auf einem rechtlichen und politischen Zwang,
sondern auf Konsens.
Inwiefern die heutigen Standpunkte Liechtensteins und der
Schweiz einer Interessenaffinität oder — umgekehrt — einer Interessen-
divergenz entsprechen, entzieht sich jedoch der Kenntnis der Offent-
lichkeit. In der Vergangenheit ist es zu Streitfällen immer wieder ge-
662 Wille (Integration) S. 389.
663 Wille (Integration) S. 389 und S. 393ff.
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