Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

chen Gesichtspunkten “662 schon im Jahre 1988 angeregt worden wa- 
ren983, Obwohl sie unter den Wirtschaftsvertrágen nach wie vor ein- 
geschränkt ist, hat Liechtenstein der Schweiz eine Souveränität ab- 
getrotzt, die jenem ‚dritten Weg’ entspricht, den Liechtenstein in der 
Europäischen Integration am 1. Mai 1995 (dem Tag des EWR- 
Beitritts) eingeschlagen hat. 
Diese Emanzipation haben das Land und seine Institutionen 
dem Pragmatismus der Schweiz im Allgemeinen und des Schweizeri- 
schen Bundesrates im Besonderen zu verdanken. Es wird dem Ge- 
schick Liechtensteins obliegen, die Gunst dieser Entwicklung vor al- 
lem dann zu nützen, wenn es im Innenverhältnis des gemeinsamen 
Rechts- und Wirtschaftsraumes zu einer unterschiedlichen Agenda 
kommt. Diese Perspektive ist auch in Zukunft ohne weiteres möglich 
wenn nicht gar wahrscheinlich. Ihr gilt der folgende Abschnitt. 
Fazit und Ausblick 
Die Entwicklung der Anwendbarkeitsverfahren zum heute prakti- 
zierten Regime - d.h. die von der Schweiz und von Liechtenstein ge- 
übte gemeinsame Definition des Wirtschaftsvertragsrechts im Zuge regel- 
müssiger Bereinigungsrunden — hat zur Folge, dass der zunächst vom 
Staatsgerichtshof und später vom Verfassungs- und Gesetzgeber ein- 
geführte Filter einer Kundmachung des Wirtschaftsvertragsrechts (im 
Liechtensteinischen Landesgesetzblatt) als Voraussetzung für dessen 
Rechtskraft nicht nur jenseits, sondern auch diesseits des Rheins mit 
Art. 27 erster Satz WVRK ohne weiteres vereinbar ist. 
Dies ist deshalb der Fall, weil im Zuge dieser Entwicklung von 
beiden Seiten anerkannt worden ist, dass die Herstellung von Tran- 
sparenz über den Inhalt und Umfang des Wirtschaftsvertragsrechts 
sowohl für die Schweiz als auch für Liechtenstein eine Geschäfts- 
grundlage ihrer Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Sie be- 
ruht insofern nicht nur auf einem rechtlichen und politischen Zwang, 
sondern auf Konsens. 
Inwiefern die heutigen Standpunkte Liechtensteins und der 
Schweiz einer Interessenaffinität oder — umgekehrt — einer Interessen- 
divergenz entsprechen, entzieht sich jedoch der Kenntnis der Offent- 
lichkeit. In der Vergangenheit ist es zu Streitfällen immer wieder ge- 
662 Wille (Integration) S. 389. 
663 Wille (Integration) S. 389 und S. 393ff. 
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