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stimmungs- und Mitteilungsmonopol“655 unter Art. 10 ZV, kommt
ihm jedoch nach wie vor zu — auch wenn diese Prärogative einem
Prozedere Platz gemacht hat, in dem sich nunmehr, und zwar zu-
mindest auf der fachlichen Ebene, zwei mehr oder weniger gleichbe-
rechtigte Partner gegenüberstehen996,
Die Stellung Liechtensteins innerhalb der Rechts- und Wirt-
schaftsgemeinschaft mit der Schweiz ist damit aufgewertet und wie-
der auf jene Basis gestellt worden, wie sie beim Abschluss des ZV im
Jahre 1923 bestanden hatte957; die Aussage, dass die Regierung unter
den Wirtschaftsvertrágen ,keine Gestaltungsrechte gleich welcher
Art'$58 besitzt, trifft nicht mehr zu99?9?, Obwohl dem Schweizerischen
Bundesrat nach wie vor das Vorrecht einer Bestimmung des Gel-
tungsbereiches von Art. 4 ZV (und der anderen Anwendbarkeits-
klauseln) zukommt960, teilt er dieses Privileg heute diplomatisch mit
der Regierung und administrativ mit den Dienststellen der Liechten-
steinischen Landesverwaltung. Damit ist unter den Wirtschaftsver-
trágen eine Ordnung der ,Gesetzgebungsbefugnisse' entstanden, die
- dem Wortlaut dieser Vertragswerke nach —- nicht besteht, d.h. die in
diesen weder ausdrücklich noch stillschweigend vorgesehen ist.
Im Ergebnis hat Liechtenstein einen entscheidenden Schritt
hin auf eine bilateral, d.h. nicht nur inner-, sondern auch zwischenstaatlich
abgesicherte Wahrung seiner ,Staatssubstanz"99! getan. In der Praxis
der Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz scheint es
auch ohne Anpassung der Wirtschaftsvertráge zu einem Teil jener
Reformen gekommen zu sein, die von Wille ,unter staatswesentli-
Becker (Nachtrag) S. 65 unter Berufung auf Gubser S. 11 und 49ff. Siehe zu allem StGH
1981/18, LES 2/1983 S. 41.
Siehe hierzu den Bundesrat (Beziehungen) S. 184: ,Was die Anwendung von Bestimmungen
der Bundesgesetzgebung in Liechtenstein betrifft, ergibt sich aus der stets wachsenden Ge-
setzesproduktion, die immer neue Gebiete erfasst, dass im beidseitigen Einvernehmen eine
fortlaufende Anpassung an die jeweiligen Sachverhalte zu erfolgen hat" (Kursivstellung durch
den Verfasser) oder Gyger S. 61f. Wie sich die Zusammenarbeit auf der diplomatischen Ebe-
ne gestaltet, ist nicht zu erschliessen.
Siehe hierzu den Hinweis des Staatsgerichtshofes in StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 40,
wonach ,die Übernahme des schweizerischen Rechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Zollanschlussvertrages ... durch beidseitige Willnesübereinstimmung der Vertragsparteien ...
stattfand", sowie Becker (2. Teil) S. 75ff und dens. (Nachtrag) S. 72tf.
Becker (2. Teil) S. 75.
Im Gegenteil; siehe hierzu oben Pkt. 3.3.2.1 zu Punkt |. des Notenaustausches zwischen der
Schweiz und Liechtenstein vom 27. Januar 2003 betreffend der Zusammenarbeit der schwei-
zerischen und der liechtensteinischen Behórden im Bereich der Zivillufttahrt, LGBI. 2003 Nr.
40; LR 0.748.091.011.
Siehe hierzu statt vieler Batliner (Beziehungen) S. 32f.
Wille (Integration) S. 393.
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