3.3
3.3.1
631
632
633
634
iS.v. Art. 3 Abs. 1 EGZV ist deshalb obsolet geworden®?, weil es
durch das Inkrafttreten des Wirtschaftsvertragsrechts-Km(QG rnateriell
derogiert worden ist°°2, im Zuge der liechtensteinisch-schweizeri-
schen Bereinigungsrunden wird auf deren Kenntnisnahme durch
den Landtag trotz Art. 3 Abs. 1 EGZV im gegenseitigen Einverneh-
men mit der Regierung verzichtet.
Zusammenfassung und Kritik
Bewertung der Neuordnung der Anwendbarkeitsverfahren
Mit der Umgestaltung der Anwendbarkeitsverfahren, wie sie sich
aus der zweiten Reform des Kundmachungsrechts ergeben hat, ist
dem Postulat Gubsers nach einer „Reflexion über die Art und Weise,
wie das schweizerische Recht in Liechtenstein anwendbar gemacht
werden soll”, entsprochen worden, „so dass einerseits die Forderung
des kleinen Partners nach Rechtssicherheit und mässiger Auslegung
der Generalrezeptionsklausel und andererseits die genauso berech-
tigten Forderungen der Schweiz, keine Umgehung der Zollgrenze
und des eidgenössischen Rechts via Liechtenstein zuzulassen, erfüllt
werden kônnen“6°8, Heute — mit Blick auf die rund 1'700, in Liech-
tenstein aufgrund der Wirtschaftsverträge geltenden Schweizeri-
schen Rechtsvorschriften (Bundesgesetzgebung und völkerrechtliche
Vertráge) - ist dieses Postulat aktueller denn je.
Trotzdem, d.h. trotz der Neuordnung der Anwendbarkeitsver-
fahren, trifft die Einschátzung, dass sich Liechtenstein der Rechts-
und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz durch die zweite Re-
form des Kundmachungsrechts nicht entzogen hat894, zu.
Damit erübrigt sich auch die Frage, ob die Beschlüsse des Landtages i.S.v. Art. 3 Abs. 1
EGZV nach Art. 46 WVRK zu behandeln sind.
Für diese Annahme, dass Art. 3 Abs. 1 EGZV (bzw. die darin vorgesehene Kenntnisnahme
des Ergebnisses einer Bereinigungsrunde bzw. des Inhaltes einer Kundmachungen durch
den Landtag) materiell derogiert worden ist, spricht die vom Landtag ohne weiteres hinge-
nommene Erklárung der Regierung in der nicht-óffentlichen Landtagssitzung vom 18./19. Juni
1997, es sei „nicht notwendig und vorgesehen im Gesetz, dass diese Anlagen vorgángig ei-
ner Publikation durch den Landtag zur Kenntnis genommen werden". Nachdem dies im Ver-
fahren unter dem Wirtschaftsvertragsrechts-KmG nicht mehr vorgesehen ist, besitzt der
Landtag also kein Recht und auch keine Pflicht mehr, das Wirtschaftsvertragsrecht im Rah-
men eines wenn auch nicht materiellen, so doch formellen Verfahrensschrittes zur Kenntnis
zu nehmen. Insofem hat sich unter den Wirtschaftsvertrágen eine Angleichung, um nicht zu
sagen Nivellierung der Abláufe ergeben.
Gubser S. 65.
Siehe hierzu Becker (Nachtrag) S. 72f sowie dens. (2. Teil) S. 88.
145