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KmG) oder Wirkungen für den Einzelnen (Art. 15 KmG) ge-
ben6%6-
* die Kundmachungen besitzen positive und negative Rechtskraft:
Was in den Kundmachungen als Wirtschaftsvertragsrecht
aufgeführt ist, gilt, und was nicht aufgeführt ist, gilt nicht (ne-
gative Rechtskraft°°7), und zwar in der kundgemachten Art
und im kundgemachten Umfang (positive Rechtskraft: Der
massgebende Text ist die in der BS und in der AS kundge-
machte Fassung). Dieser Grundsatz scheint bis in die jüngste
Zeit durch Rechtsunklarheit überlagert zu sein908;
* die Kundmachungen erfolgen ,regelmássig"909, wobei es der
Regierung obliegt, den Zeitpunkt ihrer Herausgabe (und da-
mit den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wirtschaftsvertrags-
rechts in Liechtenstein) zu bestimmen?!9, Darüberhinaus be-
findet die Regierung über ,den Zeitpunkt des ... Ausserkraft-
tretens sowie die Dauer der Geltung “611 des Wirtschaftsver-
tragsrechts®12;
* die Form und die Erscheinungsweise der Kundmachung des
Wirtschaftsvertragsrechts werden von der Regierung be-
stimmt13;
* der Umfang der Kundmachung umfasst den Titel und die
Fundstelle des Wirtschaftsvertragsrechts (Kundmachung in
vereinfachter Form), und zwar unabhángig davon, ob es sich
um Bundesgesetze, um Bundesbeschlüsse oder um Bundes-
Nach Becker (2. Teil) S. 87 ist dadurch ,sowohl die Rechtssetzung als auch die Rechtsdurch-
setzung der in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsvertráge anwendbaren Bundesgesetz-
gebung mit einem einseitig-liechtensteinischen Verfahrensschritt derart eng verklammert wor-
den ..., dass dieser eine conditio sine qua non sowohl für die Verbindlichkeit als auch für die
innerstaatliche Geltung dieser Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Bundesratsverord-
nungen bildet". Siehe zu allem dens. (Nachtrag) S. 53.
Siehe hierzu Becker (2. Teil) S. 94, dens. (Nachtrag) S. 49 sowie zum Begriff der ‚negativen
Rechtskraft’ sowie zu seiner Bedeutung in Bezug auf die Kundmachung die Regierung (BuA
Nr. 19/1994) S. 8.
Siehe hierzu für das Patentrecht unter dem PSV Appel/Caspers S. 83 (Fussnote 37), wonach
in einem Anlassfall ,zu prüfen" sei, „ob der Nennung einer Schweizer Vorschrift in einer der
Anlagen zum PatSchV eine ,quasi konstitutive' Wirkung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der
Vorschrift in Liechtenstein zukommt".
Art. 3 des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG. Für die ,Regelmássigkeit der Kundmachung
bestehen keine Vorgaben, d.h. weder im Wirtschaftsvertragsrechts-KmG noch in der Praxis
des Staatsgerichtshofes.
Art. 3 i.V.m. Art. 5 des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG.
Art. 5 erster Teilsatz des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG.
Idealerweise handelt es sich bei den Kundmachungen damit um eine Art Buchhaltung, in der
die Ein- und die Ausgänge (und zwar mit Akribie) nachzuvollziehen sind.
Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG.
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