Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Schweizerischen Bundesrate der Fürstlichen Regierung mitgeteilt 
und von ihr ebenfalls öffentlich bekanntgemacht ... Das nämliche 
Verfahren findet statt mit Bezug auf die während der Dauer dieses 
Vertrages in Rechtswirksamkeit tretenden Bundesgesetze, Bundesbe- 
schlüsse und Verordnungen, die unter Art. 4 dieses Vertrages fallen, 
sowie mit Bezug auf die Staatsverträge, welche die Schweizerische 
Eidgenossenschaft als Bevollmächtigte des Fürstentums Liechten- 
stein während der Dauer des vorliegenden Vertrages mit dritten 
Staaten abschliessen wird“, 
Aufgrund von Art. 2 EGZV erhalten „die auf Grund des Zoll- 
vertrages in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen, soweit sie 
beim Inkrafttreten des Zollvertrages in der Schweiz bereits in Gel- 
tung sind, mit diesem Moment auch für das Gebiet des Fürstentums 
verbindliche Kraft“. Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 EGZV wird „die Re- 
gierung prüfen, ob die von den zuständigen Bundesbehörden als 
anwendbar bezeichneten Bestimmungen zu der in Art. 4 des Zoll- 
vertrages genannten Bundesgesetzgebung gehóren und ... dieselben 
dem Landtag möglichst frühzeitig zur Kenntnisnahme vorlegen”. 
Aufgrund von Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 „hat die Regierung ... das In- 
krafttreten aller auf Grund des Zollvertrages anwendbaren eidgenös- 
sischen Bestimmungen rechtzeitig in den Landesblättern unter An- 
gabe des vollen Titels bekanntzugeben und einen bezüglichen 
Regierungsbeschluss in das Landesgesetzblatt aufzunehmen ... Sie 
hat ferner ein Verzeichnis aller dieser Bestimmungen aufzustellen 
und jeweils zu ergänzen ... Eine Sammlung aller in Liechtenstein an- 
wendbaren Erlasse und Staatsverträge ist auf der Regierungskanzlei 
zu jedermanns Einsicht wáhrend der Bürozeit aufzulegen". Auf- 
grund von Art. 105 Abs. 1 und 2 EGZV hat die Regierung , eine Liste 
aller Bestimmungen, welche infolge des Zollvertrages in Liechten- 
stein zur Anwendung gelangen, in den Landesbláttern zu veróffent- 
lichen ... Gleichzeitig wird sie ein Verzeichnis aller dieser Bestim- 
mungen anfertigen und eine vollstándige Sammlung der anwend- 
baren Vorschriften in der Regierungskanzlei zu jedermanns Einsicht 
auflegen”. 
Neuordnung der Anwendbarkeitsverfahren in der LV und im 
Wirtschaftsvertragsrechts-KmG 
Nachdem der Staatsgerichtshof die Bestimmungen des EGZV „über 
das Anwendbarkeitsverfahren und die Publikation“ in StGH 
XIII./1947-1954 noch als ,Ordnungsvorschriften“, und nicht als ein 
„konstitutives Erfordernis für das Inkrafttreten und für die Verbind- 
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