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fassungsrechts^964 — bis zur Unkenntlichkeit entstellt worden. Heute?65
ist es so, dass dem Landtag so gut wie alle vólkerrechtlichen Vertráge
aus keinem anderen Grund zur Genehmigung vorgelegt werden als
mit dem Ziel, die Zustimmungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV zu
meiden wenn nicht gar zu umgehen. Die Handhabung von Art. 8 Abs.
2 LV durch Regierung und Landtag hat nichts anderes als dessen Ne-
gation nach sich gezogen und der Beliebigkeit Tür und Tor geôff-
net?66, Eine Korrektur dieser Verfassungswirklichkeit tut not°67.
StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 124.
Siehe für die Vergangenheit Wolff S. 281.
Regierung und Landtag sind in diesem Zusammenhang zwar nicht in Schutz zu nehmen.
Einzuráumen ist jedoch einerseits der Umstand, dass Art. 8 Abs. 2 LV von seinem Ballast zu
befreien und revisionsbedürftig ist, um seiner Handhabung die erforderliche Klarheit und Ein-
deutigkeit zurückzugeben. Andererseits trifft die Einschátzung der Direktion für Vólker-
recht/des Bundesamtes für Justiz (Abschluss) S. 373, wonach sich ,die landesrechtliche Ver-
tragsabschlussordnung, wie die auswärtige Staatstätigkeit überhaupt, einer starren
Schematisierung oder einer detaillierten Normierung schwer zugänglich ist“, auch auf Liech-
tenstein zu.
Als Leitlinie für eine solche Korrektur — die in Form einer Verfassungsrevision vorzunehmen
ist — kann Art. 135 des Verfassungsentwurfes der Freien Liste dienen; siehe hierzu das 25.
Kapitel Pkt. 4.
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