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sich in allen drei Fällen um den Tatbestand eines Staatsvertrages han-
delt:
« Zustimmungsbedürftig: Übereinkommen über das grenzüber-
schreitende Fernsehen?48;
e Zustimmungsbedürftigkeit zweifelhaft: Protokolle zum Über-
einkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) vom 7.
November 1991949;
* Nicht zustimmungsbedürftig:; Übereinkommen vom 16. No-
vember 1989 gegen Doping^90,
Was bedeutet dieser Befund? Wird er an den Erfahrungen aus
der Vergangenheit gemessen, ergibt sich eine Antwort auf diese Fra-
ge ohne weiteres: Im Zuge der Handhabung von Art. 8 Abs. 2 LV —
der seiner Funktion nach eine ,kompetenzielle', d.h. eine sowohl
kompetenzbegriindende als auch kompetenzbeschränkende Bestim-
mung bildet — ist auf die Zustimmungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2
LV immer weniger Wert gelegt worden; im Rahmen dieser Praxis wird
die Zustimmungsbedürftigkeit eines vólkerrechtlichen Vertrages an
der LV zwar gemessen, im gleichen Atemzug jedoch auf Germeinplütze
(wie z.B. auf seine ,Bedeutung für Liechtenstein' bzw. auf seine ,po-
litische Wichtigkeit") zurückgeführt, die als Synonym regionaler oder
In dem entsprechenden BuA Nr. 9/1999 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
des Fürstentums Liechtenstein betreffend das Europäische Übereinkommen über das grenz-
überschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 sowie das Änderungsprotokoll vom 1. Oktober
1998 zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen) S. 22
heisst es: „Die Ratifikation des Übereinkommens bedarf im Hinblick auf Art. 8 LV der Zustim-
mung des Landtages ... weil mit dem Übereinkommen Vorschriften insbesondere im Bereich
der Werbung in nationales Recht übernommen werden, welche eine Beeinträchtigung der
Rechte der Landesangehörigen darstellen können, z.B. dadurch, dass bestimmte Werbein-
halte untersagt sind“.
In dem entsprechenden BuA Nr. 10/2002 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
des Fürstentums Liechtenstein betreffend neun Protokolle zum Übereinkommen zum Schutz
der Alpen [Alpenkonvention] vom 7. November 1991) S. 49 heisst es, „mit der Ratifikation der
Protokolle“ ergäben sich „keine rechtlichen Auswirkungen im Sinne der Notwendigkeit des
Erlasses von Gesetzen oder Verordnungen“, aus den „Bestimmungen der Alpenkonvention
und ihrer Ausführungsprotokolle“ leite sich „keine Verpflichtung zu einer Beitragsleistung ab“
und durch die Ratifikation werde „die Schaffung neuer Stellen“ zumindest „vorerst“ nicht „not-
wendig“. Damit ist zwar keines der sieben Zustimmungskriterien gemäss Art. 8 Abs. 2 LV er-
füllt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Bedeutung der Alpenkonvention und ihrer neun
Ausführungsprotokolle die einer Verwaltungsvereinbarung übersteigt. Eine Zustimmungsbe-
dürftigkeit hat damit nicht rechtlich, sondern politisch bestanden.
In dem entsprechenden BuA Nr. 1/2000 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
des Fürstentums Liechtenstein betreffend das Übereinkommen gegen Doping vom 16. No-
vember 1989) S. 14 heisst es, aufgrund eines Abschlusses dieses Übereinkommens seien
„keine Rechtsvorschriften zu ändern oder neu zu erlassen“, der Beitritt zum Übereinkommen
habe „keine Auswirkungen auf den Personalbestand“ und „durch die Ratifikation des Überein-
kommens" entstünden ,keine Kosten". Keines der sieben Kriterien der Zustimmungsbedürftig-
keit gemáss Art. 8 Abs. 2 LV ist damit erfüllt.
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