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völkerrechtlichen Vertrages bzw. die Aufnahme von Vertragsver-
handlungen mit einem bestimmten Völkerrechtssubjekt kann vom
Landtag — zumindest mit dem Mittel der Motion — nicht beantragt
werden^86,
Im Anschluss an die Paraphierung und Unterzeichnung der
Vertragstexte erfolgt deren Genehmigung gemáss Art. 8 Abs. 2
LV%7, Die Fälle, in denen dieses Erfordernis (die ‚Zustimmungsbe-
dürftigkeit' des betreffenden völkerrechtlichen Vertrages) besteht,
sind in Art. 8 Abs. 2 LV abschliessend*88 aufgeführt; die Entschei-
dung darüber, ob ein paraphierter und unterzeichneter völkerrechtli-
cher Vertrag einer solchen Genehmigung bedarf, obliegt in der Re-
gel*89 der Regierung (und nur dieser“99, wenn auch unter Einbezug
der Aussenpolitischen Kommission^9?!). Richtlinien für die Feststel-
lung der Zustimmungsbedürftigkeit vólkerrechtlicher Vertráge be-
stehen nur im Rahmen des EWRA^82,
Der abschliessende Charakter des ,in Art. 8 Abs. 2 LV nieder-
gelegten Katalog(es)" hat zur Folge, , dass in allen hier nicht erfassten
Fállen die Vertragsabschlusskompetenz von Verfassungs wegen der
Art. 33 GOLT sowie Art. 6 des Gesetzes vom 12. Márz 2003 GVG. Siehe jedoch zu den
,aussenpolitischen Einflussmóglichkeiten der Volksvertretung" Kieber (Regierung) S. 314 so-
wie — ausführlicher — Allgáuer S. 263ff und S. 333ff.
Art. 8 Abs. 2 LV i. V.m. Art. 62 Bst. b LV. Nach Wolff S. 285 erfolgt die Genehmigung aufgrund
von Art. 45 Abs. 2 LV im ,Landtagsplenum*", d.h. nicht etwa nur in einer vorberatenden (stän-
digen oder nicht-stándigen) Kommission. ,Die ... Aussenpolitische Kommission hat ... nur die
Aufgabe einer Vorprüfung und Begutachtung der der Zustimmung des Landtages bedürftigen
Staatsvertráge".
Siehe hierzu statt vieler Thürer (UNO-Beitritt) S. 140.
Siehe hierzu statt vieler Thürer (UNO-Beitritt) S. 143. Eine Ausnahme bilden Beschlüsse des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäss Art. 102 Abs. 1 EWRA: Aufgrund von Art. 55 Abs.
2 GOLT kann der Landtag ,zur Überprüfung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-
Ausschusses auf die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Landtag gemáss Art. 8 Abs. 2 der
Verfassung eine EWR-Kommission einsetzen". Dies ist geschehen; die EWR-Kommission
wird von der Regierung vor den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den
einzelnen Beschlüssen gemáss Art. 102 Abs. 1 EWRA befasst, woraufhin sie diese nach
Massgabe von StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 119ff auf ihre Zustimmungsbedürftigkeit über-
prüft. Die Praxis der EWR-Kommission wird in den jáhrlichen Rechenschaftsberichten der
Regierung an den Landtag sehr stark zusammengefasst und als im wesentlichen nur in Form
eines reinen Zahlenwerks nachvollzogen.
Missverstandlich Thürer (UNO-Beitritt) S. 143, der in diesem Zusammenhang von einem
Entscheid „zu gesamter Hand“ spricht. Die Regierung handelt in diesem Rahmen in ihrer
Funktion als Vollzugsbehörde gemäss Art. 78 und 92 LV; siehe hierzu Thürer (UNO-Beitritt)
S. 140. Die Befugnis, vólkerrechtliche Akte vorzunehmen, ergibt sich landesrechtlich aus Art.
8 Abs. 1 LV als lex specialis zu den gerade genannten Bestimmungen der LV.
Siehe hierzu Art. 19 Abs. 1 GVG.
Siehe hierzu StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 124. Nach Bruha/Gey-Ritter (Kleinstaat) S. 169
hat es ,nennenswerte Abstimmungsstreitigkeiten zwischen Parlament und Regierung mit
Blick auf die im Gutachten aufgestellten Kriterien ... in der Praxis (bislang) nicht gegeben".
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