472
473
474
475
476
477
478
479
480
481
482
483
484
485
Art. 8 LV benennt die Fälle, in denen ein völkerrechtlicher Vertrag
dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen ist^/? und bildet „das
Einfallstor vólkerrechtlicher Vertráge in den innerstaatlichen Rechts-
bereich”473,
Der erste Schritt auf dem Weg zum Abschluss eines (beste-
henden oder zukünftigen^/^, bilateralen oder multilateralen) vólker-
rechtlichen Vertrages besteht darin, dass die Regierung durch den
Landesfürsten in einer entsprechenden Art und Weise^/? ermách-
tigt*76 wird oder das Verfahren selbst, d.h. im eigenen Recht und
Namen initiiert^/7 (was nach Batliner eine Prárogative bildet, in die
weder vom Landtag noch vom Landesfürsten eingegriffen werden
darf*/8). Nach diesem Zeitpunkt ist es Aufgabe der Regierung, die
Vertragsverhandlungen selbst oder durch Dritte aufzunehmen und
zu führen */? und die Vertragstexte im Auftrag (d.h. mit Zustim-
mung^90) des Landesfürsten*?! zu paraphieren und zu unterzeich-
nen^8&,
Über die Verhandlungs(zwischen-)ergebnisse werden der
Landtag und dessen Kommissionen in den Fállen besonders wichti-
ger vólkerrechtlicher Vertráge wie des EWRA oder - in jüngster Zeit
- des (neuen) Rechtshilfevertrages mit den USA informiert und, so
weit wie móglich, auch konsultiert*88, Der Miteinbezug des Landta-
ges, der verhindern soll, dass dieser ,in eine unausweichliche Zu-
stimmungssituation manóvriert wird"^98^, erfolgt — verstándlicher-
weise — nicht 6ffentlich®®®. Der Abschluss eines bestimmten
Siehe zum Inhalt des Kataloges von Art. 8 Abs. 2 LV, d.h. zu den einzelnen Fállen (Zustim-
mungskriterien) gemáss Art. 8 Abs. 2 LV Ospelt (Vertráge) S. 55tf oder Hoop S. 223ff.
Hoop S. 185.
Hoop S. 215 (im Widerspruch zu Ermacora S. 126).
D.h. durch die Erteilung einer , Verhandlungs- und Unterzeichnungsvollmacht"; siehe hierzu
Allgáuer S. 264f, Wolff S. 280 oder Batliner (Verfassungsrecht) S. 71.
Siehe zum Initiativrecht des Landesfiirsten geméss Art. 64 Abs. 1 Bst. a LV in Bezug auf
formelle Gesetze Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 71f.
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 118.
Batliner (Verfassungsrecht) S. 72f.
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 118.
Allgáuer S. 266.
Allgáuer S. 265 oder Thürer (UNO-Beitritt) S. 140 unter Verweis auf Niedermann S. 84.
Thürer (UNO-Beitritt) S. 140.
Hasler (Forderungen) S. 10.
Batliner (Verfassungsrecht) S. 73.
Eine Ausnahme bilden die Berichte der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liech-
tenstein betreffend die Verhandlungen nach der Volksabstimmung vom 11./13. Dezember
1992 für das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Jahren 1993 und
1994.
120