4.2
4.2.1
430
431
432
433
434
und/oder unter Art. 31 Abs. 1 LV abgeschlossen werden, an
die Stelle formeller Gesetze treten^9?? und sich einer Durchfüh-
rung durch formelle Gesetze in Form einer ‚Transformation‘
oder eines ‚Vollzugsbefehls’ von vornherein entziehen.
e Trotz des Wortlautes von Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz LV
i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 steht der Bestand und
Inhalt eines ,vólkervertragsrechtlichen Verordnungsrechts'
fest: Verordnungen auf der Grundlage vólkerrechtlicher Ver-
träge (auf der Grundlage von Staatscertrügen) kónnen ohne
weiteres erlassen werden - d.h. ohne dass es des ,Dazwischen-
tretens' eines formellen Gesetzes bedürfte?!.
Daran, dass das Landes- in Bezug auf sein Verháltnis zum
Vólkervertragsrecht der Lehre des Monismus' folgt, kann also kein
Zweifel bestehen. Dieser Umstand ergibt sich sowohl aus der LV als
auch aus der Praxis des Staatsgerichtshofes. Er fundiert die von Thii-
rer hervorgehobene ,ausgesprochen vólkerrechtsfreundliche FHal-
tung/^? der liechtensteinischen Verfassungsordnung vor allem.
Fazit und Ausblick
Fazit
Auch wenn sie nur ein obiter dictum bildet, ist die Bestátigung des
Staatsgerichtshofes in StGH 1996/6 zwar willkommen. Unbefriedi-
gend an ihr ist jedoch nicht nur ihr später Zeitpunkt, sondern auch,
dass sie sich in einem Hinweis erschöpft, der nur konstatierender und
nicht auch analysierender Natur ist: In StGH 1996/6 hat der Staatsge-
richtshof — bewusst oder unbewusst — darauf verzichtet, den Impetus
seiner Überlegungen offenzulegen^33.
Die Motive, die den Staatsgerichtshof zu seiner Praxis geführt
haben, bleiben damit im Dunkeln434. Dieser Befund ist zu bedauern.
Sich über die Grundlagen des Verháltnisses zwischen dem Landes-
Siehe hierzu das 12. Kapitel Pkt. 4.1.2.
Siehe hierzu das 12. Kapitel.
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 124.
In StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339 heisst es lapidar: ,Es wird auf Art. 8 Abs. 2 der
Verfassung verwiesen".
StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339 lásst immerhin darauf schliessen, dass der Staatsge-
richtshof im Anlassfall von einer (inzwischen obsoleten) Sorge um die Rechtssicherheit aus-
gegangen war.
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