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matisch und ipso iure zusammen mit der völkerrechtlichen auch lan-
desrechtliche Wirkung (erlangt)“420,
Kritik
Dass die liechtensteinische Verfassungsordnung (ebenso wie die
schweizerische unter der alten BV, auf die sich dieses Zitat bezieht)
,trotz Fehlens einer Bestimmung über das Verhältnis von Völker-
recht und Landesrecht .. deutlich monistische Züge trágt"^?!, geht
aus der Praxis des Staatsgerichtshofes ohne weiteres hervor. Dieser
Umstand lässt sich aber auch aus den folgenden drei ,primáren' Ge-
sichtspunkten ableiten, die von Kálin übernommen werden und die
sich auf die Rechtslage in der Schweiz unter der alten BV beziehen:
* Ebenso wenig wie die alte BV kennt die LV ein Verfahren zur
Einführung des Vólkervertrags- in das Landesrecht, in dessen
Rahmen vólkerrechtliche Vertráge, ,,wie es für dualistische Sy-
steme typisch ist"^??, durch einen Akt der Gesetzgebung in Lan-
desrecht umgewandelt. Gtransformiert') werden. Die Genehmi-
gung gemáss Art. 8 Abs. 2 LV ergeht ,prinzipiell nicht in
Gesetzesform"^?3 und bildet dementsprechend auch ,keine
Transformation"^^^, Die beiden mehr oder weniger erratischen
Ausnahmen im Zusammenhang mit dem ZV^?5, die nichts
anderes als ein ,singuláres Gegenbeispiel" bilden, das ,die
grundsátzliche Befolgung der Inkorporationstheorie nicht zu
erschüttern (vermag)"^?6, bestütigen diese Regel.
« Aufgrund von Art. 23 Bst. b und c StGHG kann beim Staatsge-
richtshof wegen einer Verletzung sowohl der EMRK als auch
des UNO-Paktes II eine Verfassungsbeschwerde (Grund-
Postulatsbeantwortung S. 6 (Kursivstellung durch den Verfasser).
Kalin S. 55.
Kalin S. 55.
Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 8 (Fussnote 69). Gleichlautend die Postulatsbeantwortung S.
4, wenn auch mit der Einschränkung, dass dem „in der Praxis" so sei. Aus dieser Praxis’
sticht der Fall des EGZV hervor. Das EGZV ist zwar nicht zur Genehmigung des ZV gemäss
Art. 8 Abs. 2 LV erlassen worden. Trotzdem ist in seiner Präambel von „Beschlüssen“ (des
Landtages) die Rede, die „aufgrund von Art. 8 der Verfassung ... gefasst worden sind“.
Postulatsbeantwortung S. 7. Gleichlautend Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 15 sowie für das
EWR-Recht Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 9. Anderslautend Steger (Landtag) S. 126, der
von einer ,Umwandlung des Staatsvertrages" spricht, ,.um im Innern des Staates wirksam zu
sein".
Sowohl der ZV im Jahre 1923 als auch eine Anpassung aus dem Jahre 1950 sind vom
Landtag mit formellem Gesetz ,genehmigt' worden; siehe die Gesetze vom 10. Juli 1923,
LGBI. 1923 Nr. 23, und vom 29. Dezember 1950, LGBI. 1951 Nr. 11.
Kley (Verwaltungsrecht) S. 52.
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