Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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matisch und ipso iure zusammen mit der völkerrechtlichen auch lan- 
desrechtliche Wirkung (erlangt)“420, 
Kritik 
Dass die liechtensteinische Verfassungsordnung (ebenso wie die 
schweizerische unter der alten BV, auf die sich dieses Zitat bezieht) 
,trotz Fehlens einer Bestimmung über das Verhältnis von Völker- 
recht und Landesrecht .. deutlich monistische Züge trágt"^?!, geht 
aus der Praxis des Staatsgerichtshofes ohne weiteres hervor. Dieser 
Umstand lässt sich aber auch aus den folgenden drei ,primáren' Ge- 
sichtspunkten ableiten, die von Kálin übernommen werden und die 
sich auf die Rechtslage in der Schweiz unter der alten BV beziehen: 
* Ebenso wenig wie die alte BV kennt die LV ein Verfahren zur 
Einführung des Vólkervertrags- in das Landesrecht, in dessen 
Rahmen vólkerrechtliche Vertráge, ,,wie es für dualistische Sy- 
steme typisch ist"^??, durch einen Akt der Gesetzgebung in Lan- 
desrecht umgewandelt. Gtransformiert') werden. Die Genehmi- 
gung gemáss Art. 8 Abs. 2 LV ergeht ,prinzipiell nicht in 
Gesetzesform"^?3 und bildet dementsprechend auch ,keine 
Transformation"^^^, Die beiden mehr oder weniger erratischen 
Ausnahmen im Zusammenhang mit dem ZV^?5, die nichts 
anderes als ein ,singuláres Gegenbeispiel" bilden, das ,die 
grundsátzliche Befolgung der Inkorporationstheorie nicht zu 
erschüttern (vermag)"^?6, bestütigen diese Regel. 
« Aufgrund von Art. 23 Bst. b und c StGHG kann beim Staatsge- 
richtshof wegen einer Verletzung sowohl der EMRK als auch 
des UNO-Paktes II eine Verfassungsbeschwerde (Grund- 
Postulatsbeantwortung S. 6 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
Kalin S. 55. 
Kalin S. 55. 
Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 8 (Fussnote 69). Gleichlautend die Postulatsbeantwortung S. 
4, wenn auch mit der Einschränkung, dass dem „in der Praxis" so sei. Aus dieser Praxis’ 
sticht der Fall des EGZV hervor. Das EGZV ist zwar nicht zur Genehmigung des ZV gemäss 
Art. 8 Abs. 2 LV erlassen worden. Trotzdem ist in seiner Präambel von „Beschlüssen“ (des 
Landtages) die Rede, die „aufgrund von Art. 8 der Verfassung ... gefasst worden sind“. 
Postulatsbeantwortung S. 7. Gleichlautend Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 15 sowie für das 
EWR-Recht Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 9. Anderslautend Steger (Landtag) S. 126, der 
von einer ,Umwandlung des Staatsvertrages" spricht, ,.um im Innern des Staates wirksam zu 
sein". 
Sowohl der ZV im Jahre 1923 als auch eine Anpassung aus dem Jahre 1950 sind vom 
Landtag mit formellem Gesetz ,genehmigt' worden; siehe die Gesetze vom 10. Juli 1923, 
LGBI. 1923 Nr. 23, und vom 29. Dezember 1950, LGBI. 1951 Nr. 11. 
Kley (Verwaltungsrecht) S. 52. 
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